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Steuern & Recht
4. Januar 2023
Steuern und Recht: Was bringt 2023 für Vermittlerbetriebe? Teil 2

Steuern und Recht: Was bringt 2023 für Vermittlerbetriebe? Teil 2

Das Jahr 2023 bringt zahlreiche neue Gesetze und Änderungen, die Versicherungsvermittler für die Praxis kennen sollten. Es sind auch Änderungen für den praktischen Betrieb des Vermittlers wissenswert. Auszugsweise stellt die Kanzlei Jöhnke & Reichow einige Änderungen dar.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, und Jens Reichow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Lohnsteuerbescheinigung nur noch mit Steuer-ID

Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen seit dem 01.01.2023 nur noch mit der Angabe der elfstelligen Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) der Arbeitnehmer an das Finanzamt übermittelt werden. Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer sogenannten „Electronic Taxpayer Identification Number“ (eTIN) vorzunehmen, fällt weg.

Steuerfreie Inflations­ausgleichsprämie durch den Arbeitgeber

Bereits seit Oktober 2022 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, ihre Beschäftigten mit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsprämie von maximal 3.000 Euro zu unterstützen. Wie schon bei der Corona-Prämie gilt als Voraussetzung für die Begünstigung, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Damit ist ausgeschlossen, dass bereits vereinbarte Zahlungen nach den Arbeits- oder Tarifverträgen oder bereits vereinbarte Gehaltserhöhungen steuerfrei umgewandelt werden können. Zahlungen sind bis Ende 2024 möglich und können auch aufgeteilt werden. Allerdings dürfen die 3.000 Euro in der Summe nicht überschritten werden.

Gesetzliche Krankenversicherung wird teurer

Bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird ein maximales Einkommen von jährlich 59.850,00 Euro berücksichtigt. Der Wechsel von Angestellten in die private Krankenversicherung (PKV) wird weiter erschwert und ist ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 66.600 Euro möglich. Im Jahr 2022 lag diese Schwelle bei 64.350 Euro. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Versicherte steigt um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6%. Dadurch erhöht sich auch der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte auf 403,99 Euro für die Kranken- und 76,06 Euro (51,12 Euro in Sachsen) für die Pflegepflichtversicherung.

Betriebliche Vorsorge: Höhere maximale Förderbeträge

Der steuerliche Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) hat sich zum 01.01.2023 von 564 auf 584 Euro erhöht. Auch der sozialversicherungsfreie Beitrag ist von 282 auf 292 Euro monatlich gestiegen. Davon nicht betroffen sind pauschal besteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen. Der höhere sozialversicherungsfreie Förderbetrag gilt seit Januar auch für Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung. Auch in diesen Fällen ist er von monatlich 282 auf 292 Euro gestiegen.

Kennzahl für die Rentenversicherung steigt

Zum 01.01.2023 ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wieder angestiegen, und zwar in den alten Bundesländern von monatlich 7.050 auf 7.300 Euro (87.600 Euro im Jahr), im Osten Deutschlands von 6.750 auf 7.100 Euro (85.200 Euro im Jahr). Üblicherweise steht im Januar die Erhöhung der BBG für die allgemeine Rentenversicherung an. Diese Grenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beachtet wird. Nur der Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. Zum 01.07.2023 wird auch der Wert eines Rentenpunkts steigen. Dieser liegt seit dem 01.07.2022 bei 36,02 Euro im Westen und bei 35,52 Euro in den neuen Bundesländern. Die genaue Höhe der Anhebung steht aber erst im Frühjahr 2023 fest.

Lesen Sie auch: Steuern und Recht: Was bringt 2023 für Vermittlerbetriebe? Teil 1

Den ganzen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 01/2022, S. 106 ff., und in unserem ePaper.

Bild: © Björn Thorben M. Jöhnke und Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

 
Ein Artikel von
Jens Reichow
Björn Thorben M. Jöhnke