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Steuern & Recht
3. Januar 2023
Steuern und Recht: Was bringt 2023 für Vermittlerbetriebe? Teil 1

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Steuern und Recht: Was bringt 2023 für Vermittlerbetriebe? Teil 1

Das Jahr 2023 bringt zahlreiche neue Gesetze und Änderungen, die Versicherungsvermittler für die Praxis kennen sollten. Es sind auch Änderungen für den praktischen Betrieb des Vermittlers wissenswert. Auszugsweise stellt die Kanzlei Jöhnke & Reichow einige Änderungen dar.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, und Jens Reichow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die aufgrund der in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) befürchteten Abmahnwellen blieben zunächst aus. Dies ist nun anders. Denn seit Mitte 2022 werden massenweise Websitebetreiber wegen Datenschutzverstößen abgemahnt. Die „Basis“ hierfür liefert eine Entscheidung des Landgerichts München (LG München, Urteil vom 20.01.2022 – Az. 3 O 17493/20). Der Kläger machte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form der informationellen Selbstbestimmung geltend und nahm den Websitebetreiber auf Unterlassung in Anspruch. Der Kläger argumentierte, dass die dynamische IP-Adresse ein personenbezogenes Datum sei, für dessen Erhebung und Verarbeitung die Einwilligung des Nutzers erforderlich sei. Eine solche Einwilligung lag in dem Streitfall nicht vor.

Abmahnwelle wegen „Google Web Fonts“ läuft weiter

Bereits beim Besuch bzw. Laden der Website, auf der der Schriftartdienst „Google Web Fonts“ eingebunden wurde, wird eine Verbindung zu den Servern von Google aufgebaut. Es wird die IP-Adresse des Websitebesuchers automatisch an Google weitergegeben, damit die Schriftarten zur Verfügung gestellt werden. Sodann kann Google die Daten des Website­besuchers auslesen, unter anderem auch die IP-Adresse des Nutzers.

Die Klage vor dem LG München hatte Erfolg. Das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen, sei verletzt. Bei der an Google weiter­gegebenen dynamischen IP-Adresse handele es sich um ein personen­bezogenes Datum. Denn der Websitebetreiber verfüge abstrakt über rechtliche Mittel, die eingesetzt werden könnten, um die betreffende Person anhand der gespeicherten IP-Adressen bestimmen zu lassen. Der Kläger bekam Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO in Höhe von 100 Euro wegen seines „Unwohlseins“ beim Aufruf der Website zugesprochen. Das rechtskräftige Urteil hat damit enorme Tragweite. Denn es mehren sich die „Trittbrettfahrer“, die massenhaft Websitebetreiber abmahnen. Vermittler sollten ihre Websites entsprechend überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Fortbildungsverpflichtung für Vermittler gilt auch für „alte Hasen“

Seit dem 23.02.2018 besteht für alle Versicherungsvermittler eine Weiterbildungspflicht. Nach § 34d Abs. 9 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) und § 48 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) müssen sich Gewerbetreibende (Vermittler) und unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkende Beschäftigte jährlich in einem Umfang von 15 Stunden weiterbilden. Die Pflicht zur Weiterbildung gilt nach § 34d Abs. 9 S. 1 GewO für „alle unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen“. Unstrittig adressiert sind erlaubnispflichtige Versicherungsvermittler und Versicherungsberater sowie nicht erlaubnispflichtige gebundene Versicherungsvermittler.

Diese „neue“ gesetzliche Regelung stellte für ältere Vermittler ein Novum dar. Viele kommen dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nach und berufen sich darauf, dass diese Regelung nicht für „alte Hasen“ des § 2 Abs. 3 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) gelten würde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erkannte in der Formulierung des § 2 Abs. 2 VersVermV jedoch eindeutig, dass sich die Ausnahmeregelung nur auf „die Befreiung von der Sachkundeprüfung“ beziehe. Eine entsprechende Ausnahmeregelung fehlt jedoch in § 7 VersVermV für die Weiterbildungspflicht. Somit gilt die Weiterbildungspflicht auch für „alte Hasen“.

 
Ein Artikel von
Jens Reichow
Björn Thorben M. Jöhnke