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Steuern & Recht
23. September 2025
Streit um Loggia-Tür: Eigentümer erhält Recht auf geplante Umgestaltung
Streit um Loggia-Tür: Eigentümer erhält Recht auf geplante Umgestaltung

Streit um Loggia-Tür: Eigentümer erhält Recht auf geplante Umgestaltung

Klage wegen Balkontüren: Ein Eigentümer wollte in einem Wohnkomplex ein Fenster zur Loggia umbauen, doch die übrigen Eigentümer verweigerten die Zustimmung wegen möglicher statischer und technischer Risiken. Das AG München bestätigte schließlich das Recht auf die geplante Umgestaltung.

Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums führen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) oft zu Konflikten. Wann die Gemeinschaft zustimmen muss und wann sie dies verweigern darf, ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts (AG) München gibt hierzu wichtige Hinweise.

WEG verweigert die Genehmigung für Mauerdurchbruch zur Loggia

In einem Wohnkomplex in München-Bogenhausen wollte ein Eigentümer ein Fenster zur Loggia in eine zusätzliche Balkontür umbauen und stieß dabei auf den Widerstand der übrigen Eigentümer. Die WEG verweigerte die Genehmigung mit Hinweis auf mögliche statische Probleme, Risiken für Wärme- und Wasserdichtigkeit sowie Auswirkungen auf das Heizungssystem. Der Eigentümer zog daraufhin vor das AG München und hatte Erfolg: Mit Urteil vom 27.05.2025 ersetzte das Gericht die Zustimmung der WEG und verpflichtete diese, die Details des Umbaus in der Eigentümerversammlung zu regeln.

Keine Beeinträchtigung anderer Eigentümer

Das Amtsgericht stellte klar, dass der Umbau eines Fensters zu einer Balkontür eine dauerhafte bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellt, die über reine Instandhaltung hinausgeht. Nach § 20 Abs. 3 WEG haben Eigentümer jedoch grundsätzlich Anspruch auf Zustimmung zu solchen Maßnahmen, solange dadurch kein anderer Eigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird.

Konkrete Beeinträchtigungen durch mögliche Auswirkungen auf das Heizungssystem, die statische Sicherheit, die Abgeschlossenheit der Wohnung oder die Gefahr von Kälte- und Wassereintritt konnten von der WEG nicht nachgewiesen werden. Vielmehr handelte es sich überwiegend um theoretische Risiken, die durch fachkundige Planung und statische Berechnungen minimiert werden können.

Insgesamt sah das Gericht keine ernsthafte Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer und bestätigte damit das Recht der Kläger auf die geplante Umgestaltung. (bh)

AG München, Urteil vom 27.05.2025 – Az: 1293 C 26254/24