Ein Artikel von Norman Wirth, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Seniorpartner bei Wirth-Rechtsanwälte
Der großflächige Stromausfall im Südwesten Berlins Anfang Januar 2026 hat – neben 45.000 Privathaushalten – auch über 2.200 Gewerbekunden unvorbereitet getroffen. Produktionsprozesse stoppten, Kühlketten brachen ab (nicht nur im Einzelhandel, sondern zum Beispiel auch bei Apotheken), IT-Systeme fielen aus. Für Unternehmerinnen und Unternehmer stellt sich damit die Frage nach dem Versicherungsschutz – und für Vermittlerinnen und Vermittler die anspruchsvolle Aufgabe, berechtigte Ansprüche von unrealistischen Erwartungen sauber zu trennen.
Ähnliche Diskussionen gab es bereits während der Corona-Pandemie. Auch damals standen Betriebe still, Umsätze brachen weg, und vielfach bestand die Erwartung, „die Betriebsunterbrechung“ werde schon leisten. Der Berliner Stromausfall zeigt erneut: Nicht jedes Ereignis ist automatisch versichert. Versicherungsrechtlich entscheidend ist nicht das Ereignis als solches, sondern der vertraglich definierte Auslöser der Leistung.
Ohne Sachschaden regelmäßig keine klassische BU-Leistung
Bei der klassischen Betriebsunterbrechungsversicherung (BU) ist die Rechtslage klar, wird in der Praxis jedoch häufig missverstanden. Voraussetzung für eine Leistung ist grundsätzlich ein versicherter Sachschaden an den versicherten Sachen.
Dies ergibt sich aus den marktüblichen Bedingungswerken, etwa den GDV-Musterbedingungen (z. B. ZKBU/FBUB), die den Ertragsausfall ausdrücklich an einen dem Grunde nach entschädigungspflichtigen Sachschaden am Versicherungsort knüpfen. Versichert sind der entgangene Gewinn und die fortlaufenden Kosten als Folge eines solchen Schadens – nicht der bloße Betriebsstillstand.
Ein reiner Stromausfall, also das Wegfallen der Energieversorgung ohne Beschädigung von Sachen, stellt daher keinen Versicherungsfall in der klassischen BU dar. Diese Einordnung wurde im Zusammenhang mit dem Berliner Stromausfall auch vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft ausdrücklich bestätigt: Nicht der Stromausfall selbst ist versichert, sondern nur der daraus resultierende Sachschaden.
Wo für Gewerbekunden realistische Ansprüche bestehen können
In der Schadenpraxis liegt der Fokus häufig zu stark auf dem Ausfallereignis selbst. Entscheidend ist jedoch, ob versicherte Folgeschäden entstanden sind. Typische Konstellationen sind:
- Verderb von Waren oder Medikamenten, etwa bei Unterbrechung von Kühlketten im Lebensmittelhandel, der Gastronomie oder in Apotheken
- Beschädigungen an Maschinen, IT oder technischen Anlagen, z. B. durch Überspannung oder Probleme beim Wiederanlauf
- Frost- oder Leitungswasserschäden, wenn Heizungs- oder Pumpensysteme strombedingt ausfallen
- Einbruchdiebstähle, wenn Alarm- oder Sicherheitssysteme infolge des Stromausfalls außer Betrieb sind
Liegt ein solcher Sachschaden vor und fällt er unter den versicherten Gefahrenkatalog der Inhalts- oder Gebäudeversicherung, kann die Betriebsunterbrechungsversicherung auch den daraus folgenden Ertragsausfall ersetzen. Genau hier liegt für Vermittlerinnen und Vermittler ein zentraler Hebel: Schadenfälle sollten daher nicht vorschnell als „nicht versichert“ eingeordnet, sondern strukturiert geprüft werden.
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