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Steuern & Recht
10. Juni 2020
Stundung beim Storno – Eine Medaille mit zwei Seiten

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Stundung beim Storno – Eine Medaille mit zwei Seiten

Steuerdilemma bei Stundung

Aber selbst die Erfahrensten unter den Maklern werden Storni nicht gänzlich verhindern können. Da taucht dann die Frage auf, wie damit umzugehen ist. Das wiederum hängt davon ab, ob der Versicherer sofort eine Rückerstattung der zuviel gezahlten Abschlussprovision verlangt oder sie gegebenenfalls bis zum Eintritt günstigerer Zeiten erst einmal stundet und ob der Vermittler bilanziert oder eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellt. Verrechnet der Versicherer die Storni mit künftigen Abschlussprovisionen, dann muss er erst einmal nichts zurückzahlen, bekommt aber bei den nächsten Abschlüssen weniger oder gar kein Geld.

Konsequenzen von Stundungen

Da viele Makler aber gerade in der gegenwärtigen Krisensituation auf weitere Einnahmen angewiesen sind – die Ausgaben für Miete, Fahrzeug und Lebensunterhalt laufen schließlich weiter –, verzichten etliche Versicherer auf die sofortige Rückforderung. Neue Abschlussprovisionen werden vollständig ausgezahlt, die Storni auf bessere Zeiten vertagt. Das hat eine mittelbare und eine unmittelbare Konsequenz. Die mittelbare: Der zunächst groß­zügig erscheinende Versicherer kann die Stundung als Hebel für mehr Absatz nutzen. Inwieweit sich das mit der Unabhängigkeit des Maklers verträgt, mag jeder selbst für sich entscheiden. Die unmittelbare: Wer bilanziert, muss das buchen, weil daraus eine Verbindlichkeit entsteht.

Einnahme-Überschuss-Rechnung

Für Vermittler, die aufgrund ihrer Unternehmensgröße die Einnahme-Überschuss-Rechnung anwenden – das betrifft nach unseren Erfahrungen etwa 50% der Makler –, passiert dagegen buchhalterisch nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung erst einmal gar nichts. Höchstrichterlich ist dieser Sachverhalt nämlich noch nicht ausgestanden. Allerdings sollte jeder die Nebenwirkungen im Blick behalten: Nicht zurückgezahlte Abschlussprovision erhöht natürlich zugleich den Gewinn und damit die Einkommensteuer in der aktuellen Periode. Bei Entscheidungen, ob man sich auf eine Stundung einlässt oder nicht, sollte daher immer auch die steuerliche Situation betrachtet werden.

Umwandlung in ein Darlehen

Makler, die sich nicht auf die Unwägbarkeiten einer irgendwann endenden Stundung einlassen wollen – meist muss das Geld dann zurückgezahlt werden, wenn es gerade einmal wieder ungünstig ist –, können mit dem Versicherer eine Umwandlung in ein Darlehen verein­baren. Dann tritt eine Mittelverwendung ein, die gebucht werden muss. Die Folge: Die Umwandlung mindert Umsatz und Gewinn und die Steuern sinken.

Wer kann, sollte zurückzahlen

Für welche Variante sich ein Vermittler entscheiden sollte, hängt immer sehr von seiner individuellen Situation ab. Wie viel Abschlussprovision fließt gerade? Wie hoch ist die steuerliche Last in der aktuellen Periode? Mit welchen künftigen Einnahmen wird kalkuliert? Unter Abwägung dieser Faktoren sollte jeder, der sich gerade mit Storni herumschlagen muss, eine passende Lösung finden. Unser Rat dabei: Wer kann, sollte heute die Rückzahlungen leisten. Damit ist die Sache vom Tisch und aus dem Kopf. Damit lässt sich dann auch das neue Geschäft unbeschwerter angehen. Wer die künftigen Verpflichtungen immer im Hinterkopf hat, packt neue Herausfor­derungen meist nur mit halber Kraft an. Zudem fällt der Überblick über die künftige Finanzlage wegen späterer Stornierungen schwerer. Meist handelt es sich um mehrere Ver­sicherer, bei denen Storni aufgelaufen und gestundet worden sind. Wenn es schlecht läuft, kommt es zu einer Kumu­lierung von Stornoabrechnungen, die dann vielleicht auch noch auf einen Schlag befriedigt werden müssen.

Über den Autor

Volker Schmidt ist Geschäftsführer der SEB Steuerberatungsgesellschaft mbH, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist die betriebswirtschaftliche Beratung von KMU.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 06/2020 und in unserem ePaper.

Bild: © pict rider – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Volker Schmidt