Ob ein Sturz auf einer Dienstreise als Arbeitsunfall gewertet wird, hängt im Zweifel vom Einzelfall ab. Prinzipiell sind Wege auch von einem Tagungsort zum Hotel gesetzlich unfallversichert. Vor dem Hessischen Landessozialgericht ist jüngst ein Fall verhandelt worden, bei dem es sich im Hinblick auf den Versicherungsschutz nicht eindeutig verhielt. Der Arbeitnehmer wurde auf dem Weg zum Hotel bestohlen und stürzte bei der Verfolgung des Diebs.
Diebesverfolgung nach Barbesuch
Im konkreten Fall ging der Arbeitnehmer im Anschluss an die zu einer Tagung gehörenden Abendveranstaltung mit Kollegen in eine Bar. Auf dem Weg zurück zum Hotel wurde er in den frühen Morgenstunden überfallen. Der Dieb nahm ihm den Geldbeutel. Als der Arbeitnehmer die Verfolgung aufnahm, wurde er von einer weiteren Person zu Fall gebracht und brach sich den Ellenbogen. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Rückweg falle aufgrund des Barbesuchs nicht unter den Versicherungsschutz. Zudem habe der Versicherte den Unfall bei der Verfolgung des Diebs erlitten.
Kein Schutz durch die Unfallversicherung
Das Gericht gab der Unfallversicherung Recht. Es fehle der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Wenn ein Arbeitnehmer auf dem Rückweg vom Tagungsort zum Hotel einen Dieb verfolge, um seine gestohlene Geldbörse zurückzubekommen, stehe nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung.
Grund für die Verfolgung ist für Versicherungsschutz Ausschlag gebend
Weiterhin spiele auch der Grund der Verfolgung eine Rolle. Nach Ansicht des Gerichts, habe der Kläger den Dieb nicht verfolgt, um ihn der Strafverfolgung zuzuführen. Er wollte lediglich sein Portemonnaie zurückbekommen. Ein Versicherungsschutz wegen der „Verfolgung eines Straftäters im allgemeinen Interesse“ käme somit nicht in Betracht. Weiterhin fehle es bei der Verfolgungsjagd laut dem Gericht auch an einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. (tos)
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