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28. April 2020
Sturz mit Mountainbike: Wieviel Mitschuld trifft den Fahrer?

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Sturz mit Mountainbike: Wieviel Mitschuld trifft den Fahrer?

Ein Mountainbiker, der zu spät vor einem über einen Feldweg gespannten Stacheldraht bremst, hat grundsätzlich keine Mitschuld an seinem dadurch verursachten Unfall. Dies hat der BGH nach Jahren zäher Verhandlungen eines jetzt Querschnittsgelähmten entschieden. Eine Teilmitschuld kann aber nicht ausgeschlossen werden.

Der Bundesgerichtshof hat in einem folgenschweren Fall höchstrichterlich entschieden. Demnach kann ein seit seinem Mountainbikeunfall querschnittsgelähmter ehemaliger Bundeswehroffizier auf Schadensersatz hoffen. Streitig bleibt jedoch weiterhin, ob eine prozentuale Mitschuld des Radfahrer bewiesen werden kann.

Dieser sowie die Bundesrepublik Deutschland als sein Dienstherr werfen der Gemeinde sowie zwei Jagdpächtern vor, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben und verlangen Schadensersatz wegen eines Unfalls.

Jagdpächter und Gemeinde verletzten Verkehrssicherungspflicht

Der Geschädigte war bei einer Radtour über Stacheldrähte gestürzt, die über einen Feldweg gespannt waren und welche er zu spät erkannte. Es gelang ihm somit nicht, sein Mountainbike rechtzeitig vor der Absperrung zum Stehen zu bringen. Er stürzte kopfüber in das Hindernis. Dort blieb er mit seiner Kleidung hängen und konnte sich nicht mehr bewegen. Erst gute zwei Stunden später bemerkte ihn der zufällig vorbeikommende Jagdpächter, der Rettungsdienst und Polizei alarmierte.

Querschnittslähmung wegen Stacheldraht

Durch den Sturz erlitt der Kläger einen Bruch des Halswirbels und als Folge eine komplette Querschnittslähmung. Er ist seit dem Unfall dauerhaft hochgradig pflegebedürftig und bedarf lebenslang einer Weiterbehandlung mit kranken-, physio- und ergotherapeutischen Maßnahmen. Das Wehrdienstverhältnis endete einige Zeit nach seinem Unfall. Seitdem ist der Kläger Versorgungsempfänger. Er macht geltend, die Gemeinde als Eigentümerin des Feldweges und die Jagdpächter hätten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die Absperrung sei erst aus einer Entfernung von höchstens acht Metern erkennbar gewesen.

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Seite 2 BGH bezeichnet Hindernis als „tückisch“