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28. April 2020
Sturz mit Mountainbike: Wieviel Mitschuld trifft den Fahrer?

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Sturz mit Mountainbike: Wieviel Mitschuld trifft den Fahrer?

BGH bezeichnet Hindernis als „tückisch“

Der BGH sieht eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung als gegeben an. Der Weg war für Radfahrer zugelassen. Somit sei ein quer darüber gespannter, nicht auffällig gekennzeichneter Stacheldraht auch im rechtlichen Sinne verkehrswidrig. Ein solches Hindernis sei angesichts seiner schweren Erkennbarkeit objektiv geradezu als tückisch anzusehen. Ein Radfahrer müsse damit nicht rechnen.

Die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast sowie die Jagdpächter sind somit haftbar zu machen. Der Kläger selbst habe laut BGH auch nicht gegen das Sichtfahrverbot verstoßen. Dieses Gebot verlangt, dass der Fahrer vor einem Hindernis, das sich innerhalb der übersehbaren Strecke auf der Straße befindet, anhalten kann.

Klickpedale ausschlaggebend für Mitschuld?

Den einzigen Umstand, den der BGH als Grund für ein Mitverschulden sehen könnte, ist, dass der Radfahrer auf dem unbefestigten und unebenen Feldweg statt der „normalen“ Fahrradpedale sogenannte Klickpedale nutzte. Dies könnte allerdings einen Mitverschuldensvorwurf von allenfalls 25 % rechtfertigen. Dazu bedürfe es jedoch weiterer Feststellungen. Der BGH hat daher das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Entscheidung über Schmerzensgeld und Krankheitskosten steht noch aus

Der Kläger verlangt außerdem Schmerzensgeld von mindestens 500.000 Euro sowie den Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Die Bundesrepublik Deutschland verlangt Ersatz der Ausgleichszahlungen und der gezahlten Versorgungsbezüge gemäß Soldatenversorgungsgesetz sowie weitere Krankheitskosten in Höhe von guten 500.000 Euro. Außerdem verlangt sie Ersatz bezüglich aller zukünftigen materiellen Schäden, soweit die Ansprüche auf sie übergehen. (tos)

BGH, Urteile vom 23.04.2020, Az.: III ZR 250/17 und III ZR 251/17

Bild: © Image‘in – stock.adobe.com

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