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15. November 2019
Telefonische Nachbetreuung: Kein Kunde unter dieser Nummer

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Telefonische Nachbetreuung: Kein Kunde unter dieser Nummer

Anruf ist unzumutbare Belästigung

Das OLG Düsseldorf sah das nun ganz ähnlich. Der Anruf des Maklers sei tatsächlich eine unzumutbare Belästigung und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Diese Service Calls seien eine Werbung. Und telefonische Kontaktaufnahme, die einen werblichen Charakter hat, sei dem Makler nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung seines Kunden gestattet. Dass der Anruf auch anderen Zwecken diene, wie beispielsweise zu Informationszwecken oder der Erhebung der Kundenzufriedenheit, sei nachrangig und ändere nicht die Wertung des Anrufs als Werbung.

Einwilligung oder anderer Kommunikationsweg

Der Versicherungsmakler habe zwar tatsächlich eine versicherungsrechtliche Verpflichtung zur Nachbetreuung, die jedoch andere gesetzliche Vorgaben nicht unwirksam mache, an die sich der Makler auch halten müsse. So könne der Makler seinen Kunden über andere Kommunikationswege erreichen oder auch eine Zustimmung zur telefonischen Kontaktaufnahme einholen. Dies sei hier jedoch nicht geschehen. Dementsprechend bestätigt das OLG das Unterlassungsurteil des Landgerichts.

Angebliche Registrierung des Kunden zweifelhaft

Auch die Rechtfertigung des Versicherungsmaklers, dass sich der Kunde über eine Online-Registrierung mit einer telefonischen Kontaktaufnahme einverstanden gezeigt habe, konnten das Gericht nicht überzeugen. Der vom Beklagten vorgezeigte Screenshot erlaube keine ordentliche Datierung und selbst wenn, sei mindestens ein vom Kläger vorgebrachter Anruf des Maklers vor dem verlautbarten Registrierungsdatum erfolgt. (tku)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2019, Az.: 15 U 37/19

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