Das Telefon klingelt und eine roboterhaft anmutende Stimme möchte einem mitteilen, dass man im Lotto gewonnen hat. Manchmal wird einem auch ein Handy-Vertrag schmackhaft gemacht. Diese Anrufe werden von den meisten Menschen als lästig und störend empfunden. Doch was, wenn der eigene Versicherungsmakler sich hin und wieder bei seinem Kunden meldet? Ein Kunde fühlte sich von diesen Anrufen ebenso gestört und verklagte seinen Makler.
Kunde fühlt sich von seinem Makler belästigt
Im konkreten Fall ging es um sogenannte Service Calls, die auch dazu genutzt werden, um Kunden neue Angebote zu unterbreiten. Der Kunde hatte einer Kontaktaufnahme per Telefon jedoch nie zugestimmt und fühlte sich von den Vorstößen seines Maklers belästigt. Daraufhin mahnte er diesen ab. Der Makler hingegen begründete sein Verhalten damit, dass er verpflichtet sei seine Kunden zu betreuen und ihnen im Zuge dessen auch neue Angebote zu unterbreiten, die für sie besser geeignet seien
Landgericht entscheidet zugunsten des Kunden
Die Entscheidung des Landgericht Düsseldorf fiel erstinstanzlich zugunsten des Kunden. Der Versicherungsmakler legte daraufhin Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein.
Anruf ist unzumutbare Belästigung
Das OLG Düsseldorf sah das nun ganz ähnlich. Der Anruf des Maklers sei tatsächlich eine unzumutbare Belästigung und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Diese Service Calls seien eine Werbung. Und telefonische Kontaktaufnahme, die einen werblichen Charakter hat, sei dem Makler nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung seines Kunden gestattet. Dass der Anruf auch anderen Zwecken diene, wie beispielsweise zu Informationszwecken oder der Erhebung der Kundenzufriedenheit, sei nachrangig und ändere nicht die Wertung des Anrufs als Werbung.
Einwilligung oder anderer Kommunikationsweg
Der Versicherungsmakler habe zwar tatsächlich eine versicherungsrechtliche Verpflichtung zur Nachbetreuung, die jedoch andere gesetzliche Vorgaben nicht unwirksam mache, an die sich der Makler auch halten müsse. So könne der Makler seinen Kunden über andere Kommunikationswege erreichen oder auch eine Zustimmung zur telefonischen Kontaktaufnahme einholen. Dies sei hier jedoch nicht geschehen. Dementsprechend bestätigt das OLG das Unterlassungsurteil des Landgerichts.
Angebliche Registrierung des Kunden zweifelhaft
Auch die Rechtfertigung des Versicherungsmaklers, dass sich der Kunde über eine Online-Registrierung mit einer telefonischen Kontaktaufnahme einverstanden gezeigt habe, konnten das Gericht nicht überzeugen. Der vom Beklagten vorgezeigte Screenshot erlaube keine ordentliche Datierung und selbst wenn, sei mindestens ein vom Kläger vorgebrachter Anruf des Maklers vor dem verlautbarten Registrierungsdatum erfolgt. (tku)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2019, Az.: 15 U 37/19
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