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30. Oktober 2025
Treuwidriges Verhalten verhindert Anspruch auf BU-Leistung

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Treuwidriges Verhalten verhindert Anspruch auf BU-Leistung

Treuwidriges Verhalten verhindert Anspruch auf BU-Leistung

Treuwidriges Verhalten ist ausschlaggebend

Das Oberlandesgericht Braunschweig betont, dass der Kläger bei Beantragung des Versicherungsschutzes arglistig gehandelt habe. Er habe sich mehrfach wegen akuter von ihm auch als schwerwiegend empfundener psychischer Probleme in einer psychiatrischen Institutsambulanz, zuletzt sogar unmittelbar vor Beantragung des streitgegenständlichen Versicherungsantrags, vorgestellt. Der verklagte Versicherer habe wegen Ablaufs der zehnjährigen Anfechtungsfrist (§ 124 Abs. 3 BGB) nicht mehr wegen arglistiger Täuschung anfechten können, doch sei im vorliegenden Fall von einem treuwidrigen Verhalten des Klägers auszugehen. Denn dieser habe exakt zehn Jahre und drei Tage nach Beginn des Versicherungsvertrags den von ihm behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit angezeigt, obwohl diese nach eigenem Vortrag bereits viel früher eingetreten sei. Dies sei anders als durch ein treuwidriges Verhalten nicht zu erklären, zumal der Kläger aufgrund seiner beklagten Beschwerden bereits im Jahre 2017 in den Ruhestand versetzt worden sei. Er sei sich deshalb seiner Erkrankung bewusst gewesen.

Frage nach Sittenwidrigkeit bleibt offen

Anders als das Landgericht Göttingen hat das Oberlandesgericht Braunschweig die Frage offengelassen, ob das Verhalten des Klägers auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB sei. Es lässt sich aber festhalten, dass der arglistig Täuschende den Versicherer nicht durch Umgehung der zehnjährigen Anfechtungsfrist zu einer Leistung aus dem Versicherungsvertrag zwingen kann, obwohl vor Ablauf der zehnjährigen Anfechtungsfrist eine Anfechtung möglich gewesen wäre. Allerdings wird sich der Versicherer in vergleichbaren Fällen nicht stets auf ein treuwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers stützen können, wenn die Zehnjahresfrist abgelaufen ist. Vielmehr ist, wie das Oberlandesgericht Braunschweig betont, eine umfassende Abwägung aller einzelnen Umstände vorzunehmen.

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Dr. Frank Baumann