Einwände gegen Absage der Veranstaltung
Zum einen gab das Unternehmen zu bedenken, dass es sich nicht um ein geschlossenes Einkaufszentrum handele, sondern vielmehr um eine Fußgängerzone unter freiem Himmel mit kleinen Ladeneinheiten. Außerdem handele es sich im Grunde genommen um normalen Geschäftsbetrieb im Einzelhandel. Des Weiteren erwarteten die Betreiber auch keine Anreise von Personen aus Risikogebieten oder betagten Kunden mit Vorerkrankungen der Atemwege.
Großveranstaltung oder Veranstaltung?
Das VG Stuttgart wies den Eilantrag des Unternehmens ab. Das Verbot des Late-Night-Shoppings sei nicht zu beanstanden. Zwar ist es durchaus möglich, dass es sich bei der Veranstaltung nicht um eine Großveranstaltung im Sinne des RKI handelt, jedoch sei dies unerheblich. Die Stadt könne gemäß § 28 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen mit einer größeren Zahl von Menschen beschränken oder verbieten. Es müsse sich dabei nicht um eine Großveranstaltung handeln und auch ob es sich um eine Ansammlung im Freien oder in geschlossenen Räumen handelt, sei nicht entscheidend.
Erhöhtes Infektionsrisiko unzweifelhaft vorhanden
Außerdem führte das Gericht in seiner Entscheidung an, dass gerade die geltenden Rabatte nach 20 Uhr der Veranstaltung einen Event-Charakter verliehen und somit eine große Anziehungskraft für einen größeren Kundenkreis als üblich herstellten. Dementsprechend sei mit einem erhöhten Infektionsrisiko für alle Besucher zu rechnen. Es sei auch unerheblich, dass keine Risikogruppen oder Menschen aus Risikogebieten erwartet würden. Da es zu dem Zeitpunkt bereits mindestens einen bestätigten Corona-Fall in Wertheim gegeben habe, sei das Infektionsrisiko gegeben. Außerdem könnten hochbetagte Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen von der Zielgruppe des Events über Umwege angesteckt werden. Auch um dies zu verhindern, habe die Stadt die Veranstaltung zu Recht abgesagt. (tku)
VG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2020, Az.: 16 K 1466/20
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