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19. März 2020
Trotz Corona: Firma fordert Late-Night-Shopping zu erlauben

Trotz Corona: Firma fordert Late-Night-Shopping zu erlauben

Ein Unternehmen im Main-Tauber-Kreis hatte Eilantrag gegen das Verbot eines lange geplanten Late-Night-Shoppings im Einkaufszentrum von Wertheim eingelegt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart musste nun darüber entscheiden, ob das Verbot im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes zulässig ist.

Late-Night-Shopping ist häufig eine richtige Massenveranstaltung. Die Einkaufszentren ziehen die Menschen in Scharen an, sobald sie zu ungewöhnlichen Uhrzeiten öffnen. Steigern lässt sich das dann noch weiter, wenn zusätzlich zur ungewohnten Atmosphäre auch hohe Rabatte gewährt werden. So geplant für ein Late-Night-Shopping-Event in Wertheim, das jedoch von der Stadt, mit Hinweis auf das grassierende Coronavirus, verboten wurde. Damit wollte sich ein Unternehmen aber nicht zufriedengeben und forderte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart die Aufhebung des Verbots.

Geöffnet bis 23 Uhr

Das Einkaufszentrum sollte am Samstag den 14.03.2020 über die normalerweise geltenden Öffnungszeiten hinaus bis 23 Uhr geöffnet haben. Dabei lockten die Unternehmen mit hohen Rabatten ab 20 Uhr.

Verbot der Veranstaltung wegen IfSG

Im Zuge der aktuellen Gefahrenlage und der geltenden Handlungsempfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) verbot die Stadt Wertheim, wo sich das Einkaufszentrum befindet, die Veranstaltung jedoch kurzfristig. Die Stadtverwaltung berief sich hierbei auf § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Eilantrag gegen Verbot

Ein Unternehmen wollte dies jedoch nicht akzeptieren und forderte die Aufhebung des Verbots. Laut Ansicht des Unternehmens sei das Late-Night-Shopping keine Großveranstaltung im Sinne der Handlungsempfehlungen des RKI.

Einwände gegen Absage der Veranstaltung

Zum einen gab das Unternehmen zu bedenken, dass es sich nicht um ein geschlossenes Einkaufszentrum handele, sondern vielmehr um eine Fußgängerzone unter freiem Himmel mit kleinen Ladeneinheiten. Außerdem handele es sich im Grunde genommen um normalen Geschäftsbetrieb im Einzelhandel. Des Weiteren erwarteten die Betreiber auch keine Anreise von Personen aus Risikogebieten oder betagten Kunden mit Vorerkrankungen der Atemwege.

Großveranstaltung oder Veranstaltung?

Das VG Stuttgart wies den Eilantrag des Unternehmens ab. Das Verbot des Late-Night-Shoppings sei nicht zu beanstanden. Zwar ist es durchaus möglich, dass es sich bei der Veranstaltung nicht um eine Großveranstaltung im Sinne des RKI handelt, jedoch sei dies unerheblich. Die Stadt könne gemäß § 28 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen mit einer größeren Zahl von Menschen beschränken oder verbieten. Es müsse sich dabei nicht um eine Großveranstaltung handeln und auch ob es sich um eine Ansammlung im Freien oder in geschlossenen Räumen handelt, sei nicht entscheidend.

Erhöhtes Infektionsrisiko unzweifelhaft vorhanden

Außerdem führte das Gericht in seiner Entscheidung an, dass gerade die geltenden Rabatte nach 20 Uhr der Veranstaltung einen Event-Charakter verliehen und somit eine große Anziehungskraft für einen größeren Kundenkreis als üblich herstellten. Dementsprechend sei mit einem erhöhten Infektionsrisiko für alle Besucher zu rechnen. Es sei auch unerheblich, dass keine Risikogruppen oder Menschen aus Risikogebieten erwartet würden. Da es zu dem Zeitpunkt bereits mindestens einen bestätigten Corona-Fall in Wertheim gegeben habe, sei das Infektionsrisiko gegeben. Außerdem könnten hochbetagte Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen von der Zielgruppe des Events über Umwege angesteckt werden. Auch um dies zu verhindern, habe die Stadt die Veranstaltung zu Recht abgesagt. (tku)

VG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2020, Az.: 16 K 1466/20

Bild: © Aimee – stock.adobe.com