Steuerlich gilt für Kosten, die zwischen Wohnung und Arbeitsplatz anfallen, grundsätzlich die Entfernungspauschale. Damit sind in der Regel sämtliche Aufwendungen abgegolten, die mit dem Fahrzeug oder der Wegstrecke zusammenhängen. In einem Urteil hat der Bundesfinanzhof jetzt aber jüngst entschieden, dass dies nicht für bestimmte Kosten zutrifft, die im Zusammenhang mit einem Wegeunfall entstehen. So kann ein Steuerpflichtiger Krankheitskosten, die anfallen, weil er auf dem Weg zu seiner ersten Tätigkeitsstätte einen Unfall erlitt, in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen – unabhängig von der Entfernungspauschale.
Kosten für schwere Verletzungen aus einem Wegeunfall
Im Streitfall erlitt die Klägerin durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu.
„Echte Wegekosten“ fallen unter die Entfernungspauschale
Der BFH erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten hingegen als Werbungskosten an. Zwar sind normalerweise auch diejenigen Unfallkosten, die als sogenannte „echte Wegekosten“ gelten (z. B. Reparaturen am Fahrzeug) durch die Entfernungspauschale abgegolten. Insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden hiervon aber nicht erfasst. Der Bundesfinanzhof bezeichnet diese Kosten als „beruflich veranlasste Krankheitskosten“, die insofern neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können. (tos)
BFH, Urteil vom 19.12.2019, Az.: VI R 8/18
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