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19. August 2020
Unfallversicherung: Ist die Verabschiedung eines Kollegen abgedeckt?

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Unfallversicherung: Ist die Verabschiedung eines Kollegen abgedeckt?

Sozialgericht geht von Arbeitsunfall aus

Das Sozialgericht stellte fest, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Das Zurückbringen des Wagens sei unstreitig die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit gewesen. Die BG legte Berufung gegen die Entscheidung vor dem LSG Niedersachsen-Bremen ein.

Promotionszug ist keine versicherte Tätigkeit

Das LSG gab der Berufung statt und stellte fest, dass es sich bei dem Ereignis um keinen Arbeitsunfall gehandelt habe. Zum einen sei die Teilnahme am Promotionsumzug keine versicherte Tätigkeit. Zum anderen sei ein Schwindelanfall die Ursache für den Sturz gewesen. Das Schieben des Wagens habe hingegen keine ursächlich Rolle gespielt.

Festzug ist Ausdruck der persönlichen Freude

Ein feierlicher Promotionszug habe keinen betrieblichen Charakter, sondern bringe lediglich die Freude über den Erfolg eines Kollegen zum Ausdruck. Er diene zwar der Aufrechterhaltung einer studentischen Tradition und ist mit dem institutseigenen Wagen durchgeführt worden, aber das genüge nicht, um der Veranstaltung einen betrieblichen Charakter zu verleihen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Verletzungen deuten Schwindelanfall an

Des Weiteren stützten die Verletzungen der Frau die Annahme, dass es sich bei der Sturzursache um einen Schwindelanfall gehandelt habe und nicht um ein Stolpern beim Schieben des Wagens. Schließlich sei die Frau zusammengesackt und auf den Hinterkopf gefallen. Dieser Geschehensablauf passe nach Ansicht des Gerichts nicht zum Stolpern beim Vorwärtsgehen. (tku)

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.07.2020, Az.: L 6 U 30/18

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