Der Führer eines Fahrzeugs, ist auch dann, wenn er sich auf dem Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsort befindet und verunfallt, nicht zwingend durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. So urteilte das Sozialgericht Stuttgart bereits am 30.07.2018, veröffentlichte das Urteil jedoch erst kürzlich in einer Pressemitteilung.
Niesanfall führte zu Rippenfraktur
Im konkreten Fall handelte es sich um einen selbstständigen Landschaftsgärtner, welcher von seinem Lager unterwegs zu seiner Wohnung war. Auf dieser Strecke überkam ihn ein Niesanfall, worauf er nach seinem Taschentuch griff. Dieses befand sich auf dem Armaturenbrett, nahe dem Autoradio. Hierbei verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und erlitt in Folge eines Unfalls eine Rippenfraktur.
Unfälle auf dem Arbeitsweg sind nicht unbedingt Arbeitsunfälle
Das Sozialgericht Stuttgart entschied, dass es sich bei dem Unfall nicht um einen Arbeitsunfall handele. Grundsätzlich war der Gärtner durch die gesetzliche Unfallversicherung zwar geschützt, da er sich auf einem zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und vom Ort seiner versicherten Tätigkeit befunden habe (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII). Ein Arbeitsunfall sei jedoch nur dann gegeben, wenn das konkrete Handeln zur Bewegung auf dem Weg zu oder von der versicherten Tätigkeit weg gehöre. Der Niesanfall hingegen sei nicht Teil des konkreten Arbeitsweges gewesen und auch der Griff nach den Taschentüchern habe nicht dem Zurücklegen des Weges zu oder von einer versicherten Tätigkeit gedient, entschied das Gericht.
Anders wäre die Sachlage eventuell gewesen, wenn der Niesanfall eine Folge der Tätigkeit gewesen wäre, die der Gärtner zuvor in seinem Gartenlager verrichtet hatte. Dies habe er in dem Verfahren auch versucht geltend zu machen. Diese Sichtweise konnte das Gericht jedoch aufgrund des Mangels an medizinischen Befunden nicht nachvollziehen. (tku)
SG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2018, Az.: S 12 U 327/18
Bild: © underdogstudios – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können