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14. Januar 2021
Untermieter muss Eigentümer für komplette Wohnung entschädigen

Untermieter muss Eigentümer für komplette Wohnung entschädigen

Untermieter, die sich einer Räumung verweigern, müssen eine Nutzungsentschädigung für die gesamte Wohnung entrichten. Das geht aus einem Urteil des BGH hervor und gilt auch, wenn der genutzte Wohnraum nur einen Bruchteil der Gesamtwohnung ausmacht und selbst während einer laufenden Räumungsfrist.

Auch wenn der ein oder andere Vermieter es nicht gerne sieht, gemäß § 553 Abs. 1 BGB darf jeder Mieter seine Wohnung untervermieten, sofern er ein berechtigtes Interesse daran hat. Zu derartigen berechtigten Interessen zählen beispielsweise ein zwischenzeitlicher Auslandsaufenthalt oder finanzielle Gründe. Außerdem ist dieses Recht zur Untervermietung sehr weitreichend. So genügt es, wenn der Mieter nur noch einen kleinen Teil der Wohnung nutzt. Sein Lebensmittelpunkt hingegen muss nicht mehr vor Ort sein.

Doch manchmal stellt sich die Situation genau gegenteilig dar und dem Untermieter steht lediglich eine kleine Kammer zur Verfügung. In so einem Fall kam es nach einer Zwangsräumung zum Streit zwischen einer Wohneigentümerin und dem Untermieter ihres einstigen Mieters. Schließlich musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) der Sache annehmen.

Lediglich 7 von 107 m² untervermietet

Eine Frau hatte von ihrem Vater eine damals vermietete Eigentumswohnung geerbt. Mit dem Tod des Mieters im November 2014 endete das Mietverhältnis. Doch der Mieter hatte einen Teil seiner Wohnung untervermietet. Zwar handelte es sich lediglich um eine kleine Kammer von 7 m² in einer Wohnung mit über 100 m², aber die Untervermietung war zulässig. Der Vater der Wohnungseigentümerin hatte ihr einst zugestimmt.

Untermieter verweigert sich der Räumung

Der Aufforderung zur Herausgabe der Kammer noch im Dezember 2014 kam der Untermieter nicht nach. Mitte 2016 wurde er zur Räumung verurteilt. Die ihm gesetzte Räumungsfrist bis Ende September 2016 ließ er jedoch verstreichen. Im Oktober vollzog die Wohnungseigentümerin dann die Zwangsräumung.

Vermieterin verlangt Schadensersatz trotz Räumungsfrist

Doch die Vermieterin wollte sich damit noch nicht zufriedengeben. Sie verlangte nach vollzogener Räumung eine Nutzungsentschädigung vom Untermieter, für den Zeitraum von März bis September 2016. Schließlich habe sie die Wohnung monatelang nicht vermieten können, obwohl der Untermieter keinen gültigen Anspruch mehr auf die untervermietete Kammer gehabt habe. Der ehemalige Untermieter hingegen war der Meinung, dass er keine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum seiner Räumungsfrist zu zahlen habe. Und selbst wenn dem so wäre, würde er der Vermieterin lediglich Schadensersatz für die 7 m² große Kammer schulden. Der Fall landete vor Gericht und in letzter Instanz schließlich vor dem BGH.

Verzug macht Vermietung unzumutbar

Die Bundesrichter entschieden, dass der Untermieter die verlangte Nutzungsentschädigung von 2.170 Euro zu tragen hat. Sein Verzug bei der Herausgabe der Kammer, habe die Vermietung der ganzen Wohnung unzumutbar gemacht. Lediglich eine Entschädigung für die genutzte Kammer entrichten zu müssen, sei angesichts des entstandenen Schadens für den Vermieter ebenfalls nicht ausreichend.

Räumungsfrist hemmt Schadensersatz nicht

Auch kann sich der ehemalige Untermieter nicht auf § 571 Abs. 2 BGB berufen. Darin heißt es, dass für den Zeitraum von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist kein Schadensersatz geleistet werden muss. Laut BGH greife diese Vorschrift jedoch nur im unmittelbaren Verhältnis zwischen Eigentümer und Mieter. Zwischen Eigentümer und Untermieter bestand jedoch nie ein Mietverhältnis. (tku)

BGH, Urteil vom 11.12.2020 – V ZR 26/20

Bild: © LIGHTFIELD STUDIOS – stock.adobe.com

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