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14. Januar 2021
Untermieter muss Eigentümer für komplette Wohnung entschädigen

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Untermieter muss Eigentümer für komplette Wohnung entschädigen

Vermieterin verlangt Schadensersatz trotz Räumungsfrist

Doch die Vermieterin wollte sich damit noch nicht zufriedengeben. Sie verlangte nach vollzogener Räumung eine Nutzungsentschädigung vom Untermieter, für den Zeitraum von März bis September 2016. Schließlich habe sie die Wohnung monatelang nicht vermieten können, obwohl der Untermieter keinen gültigen Anspruch mehr auf die untervermietete Kammer gehabt habe. Der ehemalige Untermieter hingegen war der Meinung, dass er keine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum seiner Räumungsfrist zu zahlen habe. Und selbst wenn dem so wäre, würde er der Vermieterin lediglich Schadensersatz für die 7 m² große Kammer schulden. Der Fall landete vor Gericht und in letzter Instanz schließlich vor dem BGH.

Verzug macht Vermietung unzumutbar

Die Bundesrichter entschieden, dass der Untermieter die verlangte Nutzungsentschädigung von 2.170 Euro zu tragen hat. Sein Verzug bei der Herausgabe der Kammer, habe die Vermietung der ganzen Wohnung unzumutbar gemacht. Lediglich eine Entschädigung für die genutzte Kammer entrichten zu müssen, sei angesichts des entstandenen Schadens für den Vermieter ebenfalls nicht ausreichend.

Räumungsfrist hemmt Schadensersatz nicht

Auch kann sich der ehemalige Untermieter nicht auf § 571 Abs. 2 BGB berufen. Darin heißt es, dass für den Zeitraum von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist kein Schadensersatz geleistet werden muss. Laut BGH greife diese Vorschrift jedoch nur im unmittelbaren Verhältnis zwischen Eigentümer und Mieter. Zwischen Eigentümer und Untermieter bestand jedoch nie ein Mietverhältnis. (tku)

BGH, Urteil vom 11.12.2020 – V ZR 26/20

Bild: © LIGHTFIELD STUDIOS – stock.adobe.com

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