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18. Oktober 2021
Verivox vs. Verbraucherzentrale zum Zweiten

Verivox vs. Verbraucherzentrale zum Zweiten

Das Vermittlungsportal Verivox muss bei seinem PHV-Vergleich Verbraucher künftig deutlicher auf die eingeschränkte Anbieterauswahl hinweisen. Einem entsprechenden Urteil des LG Heidelberg vom Mai 202 hat sich in nächster Instanz nun das OLG Karlsruhe angeschlossen.

Erst kürzlich ist der Vergleichsportalbetreiber CHECK24 per Urteil des LG Frankfurt dazu verpflichtet worden, auf seine eingeschränkte Marktauswahl hinzuweisen (AssCompact berichtete). Nun hat das OLG Karlsruhe bezüglich des Vermittlungsportals Verivox ein ähnliches Urteil gefällt und damit die Berufung von Verivox gegen das vorinstanzliche Urteil des LG Heidelberg (AssCompact berichtete) abgewiesen.

Im Mai 2020 hatte das LG Heidelberg, geurteilt, dass Verivox zukünftig Informationen über die eingeschränkte Marktauswahl bei Tarifen in der Privathaftpflichtversicherung deutlicher kenntlich machen müsse. Geklagt hatte, wie schon gegen CHECK24, der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

vzbv: PHV-Vergleich bildet nur knapp dei Hälfte des Marktes ab

Der vzbv bemängelte, dass beim Vergleich der Privathaftpflichtversicherungen (PHV) auf www.verivox.de nur Versicherer auftauchten, die mit Verivox eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hatten. Fast die Hälfte der Anbieter fehlten dabei laut den Verbraucherschützern. BaFin-Daten zufolge bildeten die teilnehmenden Versicherer nur 48% des Marktes ab, so der vzbv. Es sei aber für Verbraucher und Verbraucherinnen kaum erkennbar, dass die Verivox-Empfehlungen auf einer derart eingeschränkten Marktauswahl beruhten.

Zwar hätte man auf den Verivox-Internetseiten auch eine Liste gefunden, in der neben den teilnehmenden Versicherern auch nicht teilnehmende Gesellschaften aufgeführt gewesen seien. Diese Liste sei allerdings hinter einem eher unscheinbaren Link mit dem Titel „Teilnehmende Gesellschaften“ versteckt gewesen und sie hätte zudem keinen Hinweis auf den Marktanteil der nicht berücksichtigten Gesellschaften enthalten, so der vzbv.

OLG: Ausdrückliche Hinweise auf eingeschränkte Auswahl sowie Markt- und Informationsgrundlage

Das OLG Karlsruhe hat nun geurteilt, dass Verivox zukünftig im Rahmen der Vermittlung von PHV-Verträgen Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass dem Vergleich nur eine eingeschränkte Versicherungs- und Vertragsauswahl zugrunde gelegt wird. Außerdem müssen die Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung von Verivox darüber in Kenntnis gesetzt werden, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage die Vermittlungsleistung erbracht wird.

Die nur über den bereits erwähnten Link mit dem Titel „Teilnehmende Gesellschaften“ erreichbare Liste mit den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Gesellschaften reiche nach Überzeugung des Gerichts dafür nicht aus. Die Bezeichnung des Links gebe keinen Anlass, dahinter nähere Angaben über eine eingeschränkte Marktauswahl zu vermuten. Es werde offengelassen, ob es auch nicht teilnehmende Gesellschaften gebe und ob sie einen relevanten Marktanteil haben. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die beschränkte Beratungsgrundlage liege daher nicht vor.

Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Eine von AssCompact angefragte Stellungnahme von Verivox dazu steht bisher noch aus. (ad)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.09.2021, Az.: 6 U 82/20; Vorinstanz: LG Heidelberg, Az.: 6 O 7/19

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