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1. Oktober 2020
Verjähren nicht verfallene Urlaubsansprüche?

Verjähren nicht verfallene Urlaubsansprüche?

Das Bundesarbeitsgericht hat den Europäischen Gerichtshof angerufen, um zu klären, ob nicht verfallene Urlaubsansprüche der Verjährung unterliegen. In dem zugrunde liegenden Verfahren geht es um eine Frau, die mittlerweile 101 Tage Urlaubsanspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber geltend macht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss klären, ob nicht verfallene Urlaubsansprüche verjähren können? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bezweifelt, dass nicht verfallene Urlaubsansprüche der Verjährung unterliegen können und hat deshalb den EuGH angerufen. Der EuGH soll klären, ob eine derartige Verjährung mit Art. 7 der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU vereinbar wäre.

EuGH erneut in Urlaubsfragen angerufen

Erst Ende Juni hatte der EuGH ein maßgebliches Urteil über Urlaubsansprüche gefällt. Mit Urteil vom 25.06.2020 hatte der EuGH in zwei Fällen entschieden, dass Arbeitnehmer im Zeitraum zwischen einer rechtswidrigen Entlassung und der anschließenden Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung Urlaubsansprüche erwerben und behalten (Az.: C-762/18; C-37/19). Beim nun vorliegenden Fall aus Deutschland hatte sich auf andere Art und Weise ebenfalls ein hoher Urlaubsanspruch angehäuft. Stolze 101 Tage fordert die Steuerfachangestellte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber ein.

Arbeitgeber bestätigt Übertrag des Jahresurlaubs

Die klagende Arbeitnehmerin war in einer Kanzlei als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin angestellt. Am 01.03.2012 hatte ihr Arbeitgeber ihr mit einem Schreiben versichert, dass ihr Resturlaubsanspruch in Höhe von 76 Tagen aus den Vorjahren nicht verfalle. Der Arbeitsaufwand in der Kanzlei sei einfach so hoch gewesen, dass sie ihren Urlaub nicht habe antreten können.

Urlaubsanspruch von 101 Tagen

In den Folgejahren von 2012 bis 2017 konnte die Frau insgesamt 95 Urlaubstage nehmen, was die offenstehenden Urlaubsansprüche weiter erhöhte. 2017 hatte die Frau dann genug und verließ das Unternehmen. Anfang 2018 erhob sie schließlich Klage gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber und forderte die Abgeltung von mittlerweile 101 Urlaubstagen. Der Beklagte wandte dagegen ein, dass die Ansprüche der Frau zwar nicht verfallen wären, aber mittlerweile verjährt seien. Schließlich betrage die regelmäßige Verjährungsfrist laut § 195 BGB nur drei Jahre und sei somit für den Großteil der Urlaubsansprüche bereits abgelaufen.

Prozessverlauf

Das Landesarbeitsgericht gab der Steuerfachangestellten Recht und verurteilte den ehemaligen Arbeitgeber, die Urlaubstage aus den Jahren 2013 bis 2016 abzugelten. Doch der Beklagte ging vor dem BAG in Revision. Das BAG möchte vor einer Entscheidung nun in Erfahrung bringen, ob eine Verjährung nach EU-Recht überhaupt möglich ist.

Verfall des Urlaubs ausgeschlossen

Ein Verfall der Urlaubsansprüche ist hingegen nach Ansicht der Bundesrichter ausgeschlossen. Der Arbeitgeber habe es versäumt, die Arbeitnehmerin dazu aufzufordern, den Jahresurlaub rechtzeitig zu nehmen. Und auch auf den möglichen Verfall der Ansprüche habe er nicht hingewiesen. Somit sei die Voraussetzung für einen Verfall von Urlaubsansprüchen nicht erfüllt.

EuGH ist am Zug

Der EuGH wird nun entscheiden müssen, ob Urlaubsansprüche grundsätzlich ein Gegenstand der Verjährung nach § 194 Abs. 1 BGB sein können. Wenn dem so ist, steht der Frau ein Großteil ihrer Urlaubsansprüche nicht mehr zu. (tku)

BAG, Beschluss vom 29.09.2020, Az.: 9 AZR 266/20 (A)

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