Muss man den erzielten Gewinn beim Verkauf einer Immobilie versteuern? Da kommt es immer auf die konkreten Umstände an. Insofern man die Immobilie in den letzten drei Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, ist der Gewinn in der Regel nicht steuerpflichtig. Doch wie sieht es aus, wenn die Immobilie im Veräußerungsjahr vermietet wurde? Dazu musste der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil fällen.
Wohnung bis zum Verkauf zwischenvermietet
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der 2006 eine Eigentumswohnung erwarb und diese bis zum April 2014 durchgehend selbst bewohnte. Im Dezember 2014 verkaufte er die Wohnung. Dazwischen jedoch hatte er die Immobilie von Mai bis Dezember vermietet und dementsprechend Mieteinkünfte erzielt.
Finanzamt geht von Steuerpflichtigkeit aus
Das Finanzamt veranschlagte bei der Überprüfung der Veräußerung einen steuerpflichtigen Gewinn im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EstG (Einkommensteuergesetz). Dagegen klagte der Mann. Er gab an, dass er die Wohnung im Veräußerungsjahr noch genutzt habe, nämlich bis April. Dementsprechend habe er die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt und sei, bezogen auf seinen Veräußerungsgewinn, nicht steuerpflichtig.
Finanzgericht urteilt zugunsten des Klägers
Das Finanzgericht gab der Klage des Mannes gegen das Finanzamt erstinstanzlich statt. Es sei nicht nötig, dass der Eigentümer die Immobilie im Veräußerungsjahr durchgehend zu Wohnzwecken nutzt. Die Nutzung von Januar bis April sah das Finanzgericht als ausreichend an.
Seite 1 Verkauf von vermietetem Wohneigentum steuerfrei?
Seite 2 Finanzamt geht in Revision
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können