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5. Juli 2019
Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“ braucht Rechtsgrundlage

Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“ braucht Rechtsgrundlage

Eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle („Section Control“) braucht eine Rechtsgrundlage. Daher muss die Überwachung einer Strecke in Niedersachsen auf diese Art und Weise vorerst unterbleiben. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht beschlossen.

Als erstes Bundesland hatte Niedersachsen auf einem Streckenabschnitt der B6 eine Geschwindigkeitsüberwachungsanlage erprobt, die Fahrzeuge mittels der sogenannten „Section Control“ (Abschnittskontrolle) erfasst. Die Besonderheit dieser in anderen europäischen Ländern schon länger eingesetzten Art der Geschwindigkeitsüberwachung besteht darin, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere, hier rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt wird. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der überwachten Strecke vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst – unabhängig von ihrer Geschwindigkeit.

Dagegen hatte sich ein Fahrer gewehrt. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte der Polizeidirektion Hannover daraufhin per Beschluss vom 12.03.2019 (Az.: 7 B 850/19) per einstweilige Anordnung vorläufig untersagt, von dem Antragsteller geführte Fahrzeuge mittels „Section Control“ auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen zu überwachen. Die Anlage war in der Folge ausgeschaltet worden.

Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Beschluss vom 10.05.2019 (Az.: 12 ME 68/19) die Beschwerde der Polizeidirektion Hannover gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover zurückgewiesen.

Polizeidirektion hat sich nicht hinreichend mit den Gründen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt

Ausschlaggebend für die Zurückweisung der Beschwerde war, dass sich die Polizeidirektion Hannover mit den tragenden Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. So hat sie insbesondere nicht dargelegt, warum der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht in der Abschnittskontrolle gesehene Grundrechtsverletzung im überwiegenden öffentlichen Interesse vorübergehend hinnehmen müsse. Nicht entschieden hat das Gericht darüber, ob zukünftig ein Landesgesetz eine taugliche Rechtsgrundlage ist.

Gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Eilverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben. Die unterlegenen Beteiligten können allerdings bei einer Änderung der Rechtslage insoweit eine erneute gerichtliche Überprüfung beantragen. Daneben ist beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht noch das die Hauptsache betreffende Berufungsverfahren derselben Beteiligten anhängig (Az.: 12 LC 79/19).

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 10.05.2019, Az.: 12 ME 68/19

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