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7. Januar 2026
Verkehrssicherungspflicht: Besitzer von Lamborghini im Recht
Verkehrssicherungspflicht: Besitzer von Lamborghini im Recht

Verkehrssicherungspflicht: Besitzer von Lamborghini im Recht

Der Besitzer eines seltenen Lamborghini, der in einer Tiefgarage durch ein automatisches Rolltor beschädigt wurde, forderte Schadenersatz. Nachdem Hausverwaltung und Haftpflicht eine Haftung ablehnten, zog er vor Gericht – und erhielt auch in der Berufungsverhandlung Recht.

Ein Sportwagenfahrer verlangte Schadenersatz wegen einer Beschädigung seines außergewöhnlichen Pkws in einer Tiefgarage. Er hatte einen Stellplatz für seinen seltenen Lamborghini Diablo in einem Objekt angemietet, dessen Ausfahrt außerhalb der Öffnungszeiten durch ein automatisch schließendes Rollgittertor gesichert ist. Am 29.09.2020 wurde das Fahrzeug nach Angaben des Mannes durch dieses Rolltor beschädigt. Nachdem Hausverwaltung, Grundstücksberechtigte und deren Haftpflichtversicherer eine Haftung ablehnten, machte der Mann seine Ansprüche einschließlich Sachschaden, Gutachterkosten und Nutzungsausfall vor Gericht geltend.

Unfallhergang und geltend gemachte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Der Kläger gab an, am besagten Tag zwischen 18:00 und 19:00 Uhr mit seinem Lamborghini eine Bewegungsfahrt vom Stellplatz zur Ausfahrt der Tiefgarage unternommen zu haben. Nachdem ein vorausfahrendes Fahrzeug das Rolltor geöffnet hatte, hielt er mit dem Heck noch im Bereich des Rolltors, um Bedienelemente seines Fahrzeugs zu betätigen. Währenddessen senkte sich das Rolltor und beschädigte Heckspoiler und Haube des Fahrzeugs, wodurch es als nicht mehr verkehrssicher eingestuft wurde.

Er macht geltend, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da die Rolltoranlage Mängel aufweise: Die Lichtschranke sei zu niedrig montiert, sodass sie bei Fahrzeugen mit erhöhter Bauform Hindernisse nicht zuverlässig erkenne, und sie sei innen statt außen angebracht, wodurch ein unüberwachter Bereich von ca. 10 cm verbleibe. Angesichts des geringen Abstands von 4 m zwischen Rolltor und Straße sei dies besonders gefährlich. Eine fachgerechte Anbringung der Lichtschranke hätte den Schaden sicher verhindert.

Der Kläger betont, dass er die Tiefgarage bislang nur während der regulären Öffnungszeiten genutzt habe und ihm die Funktionsweise des Rolltors nach 18:00 Uhr nicht bekannt gewesen sei. Das kurze Anhalten vor der Fahrbahnkante sei daher nicht grob fahrlässig, selbst wenn das Fahrzeug minimal in die Straße hineinragte, was nach StVO unproblematisch sei. Alles in allem und nach mehreren Hin und Her forderte der Kläger rund 50.000 von der Beklagten.

Schadenersatzentscheidung des Landgerichts

Das zunächst mit dem Fall befasste Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 42.544,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 36.089,34 Euro seit dem 10.03.2021 und aus weiteren 6.455,14 Euro seit dem 19.10.2023 verurteilt. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 42.544,08 Euro aus §§ 536, 536a BGB.

Das Gericht stellte fest, dass der Tiefgaragenstellplatz fehlerhaft gesichert war, da das Rolltor sich trotz Fahrzeug darunter schließen konnte. Der Sachverständige bestätigte, dass die innen angebrachte Lichtschranke die Schließebene nur unzureichend überwacht und eine Kollision nicht verhindert hätte. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, da er auf die Sicherheit des Rolltors vertrauen durfte; der geringe Abstand von Rolltor zu Bordsteinkante machte ein kurzes Anhalten im Gefahrenbereich vorhersehbar.

Berufung der Beklagten und Verteidigung des Klägers

Die Beklagte legte Berufung ein und rügte, dass das Rolltor nicht Vertragsgegenstand des Mietvertrags (MV) sei, der Stellplatz bei Vertragsabschluss in einwandfreiem Zustand gewesen sei und § 5 MV einen Haftungsausschluss enthalte. Sie betonte, dass das Tor den einschlägigen DIN-Vorschriften entsprochen habe, die innen angebrachte Lichtschranke technisch zulässig sei und eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht verlangt werden könne. Außerdem sei das Fahrzeug des Klägers außergewöhnlich gebaut, was den Schaden verursacht habe, und die Beklagte selbst nur Mieterin der Stellplätze, ohne Möglichkeit zur Änderung des Tores.

Der Kläger verteidigt das Urteil, betont, dass die Tiefgarage verkehrssicher sein müsse, insbesondere die Lichtschranke korrekt positioniert sein müsse, und weist die Argumente der Beklagten zurück: Die Seltenheit seines Fahrzeugs sei unerheblich, der geringe Abstand zwischen Rolltor und Bordstein begründe eine Gefahrenlage, die Beklagte habe keine Einweisung erteilt, und ein Mieter könne nicht erwarten, alle technischen Einrichtungen der Garage selbst auf Sicherheit zu prüfen. Er hält den Haftungsausschluss in § 5 MV für verspätet und rechtlich unbeachtlich. Das erstinstanzliche Urteil sei daher zu bestätigen, und die Berufung abzuweisen.

OLG Verkehrssicherungspflicht der Beklagten und Schadenersatzanspruch

Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil des Landgerichts: Die Beklagte ist zur Zahlung von 42.544,08 Euro Schadenersatz für die Beschädigung des Lamborghini Diablo am 29.09.2020 verpflichtet. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, da die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat.

Die verkehrssicherheitsrelevanten Pflichten ergeben sich aus dem Stellplatzmietvertrag und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht; auch als Nicht-Eigentümerin haftet die Beklagte. Die Rolltoranlage war nicht ausreichend gesichert, da die innen angebrachte Lichtschranke eine wirksame Überwachung der Schließebene nicht gewährleistete. Selbst bei begrenztem Nutzerkreis oder außerhalb der Geschäftszeiten darf der Mieter erwarten, gefahrlos auszufahren.

Ein Mitverschulden des Klägers liegt nicht vor, da er die StVO nicht verletzte, das Fahrzeug korrekt abgestellt war und er die außergewöhnliche Bauweise seines Fahrzeugs nicht zur Last gelegt wird. Auch der Haftungsausschluss in § 5 MV greift nicht, da pauschale Ausschlüsse von Verkehrssicherungspflichten unwirksam sind. Die Feststellung des merkantilen Minderwerts und der Anspruch auf Zinsen ist ebenfalls bestätigt. Alle Berufungsangriffe der Beklagten werden zurückgewiesen. (bh)