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31. Januar 2020
Verletztengeld für Schwarzarbeit?

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Verletztengeld für Schwarzarbeit?

Urteil des Sozialgerichts Darmstadt

Das Sozialgericht Darmstadt hatte die Klage des Mannes abgewiesen. Zwar sah es das Gericht als bewiesen an, dass er wirklich Vollzeit gearbeitet hatte, aber die Zuwendungen für die anderen 20 Wochenarbeitsstunden seien schwarz bezahlt worden. So habe die Zeugenvernehmung ergeben, dass es auf den Baustellen des Unternehmens üblich gewesen sei, dass eine andere Arbeitszeit vertraglich vereinbart wurde, als die tatsächlich geleistete.

Kein Anreiz für Schwarzarbeit

Die Differenz wurde laut Überzeugung des Gerichts bar bezahlt. Dies erkläre auch den zweiten von beiden Parteien unterschriebenen Arbeitsvertrag. Für diese Schwarzarbeit seien jedoch keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend zu machen, da diese Praxis einen Anreiz für Schwarzarbeit biete.

Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt

Das Landessozialgericht (LSG) sah dies anders. Der Beweis, dass der Bauarbeiter Schwarzgeld erhalten habe, sei nicht erbracht worden. Die Zeugenaussagen hätten zwar ergeben, dass Schwarzgeldzahlungen auf den Baustellen geflossen seien, aber niemand hatte den Mann hierbei namentlich genannt. Außerdem hatte der Verletzte auf Zahlung von weiterem Arbeitsentgelt vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main geklagt – jedoch ohne Erfolg. Dies deute darauf hin, dass er zwar Vollzeit gearbeitet habe, jedoch nicht ausreichend entlohnt wurde.

Zuflussprinzip

Hätte er das Verfahren vor dem Arbeitsgericht gewonnen und Nachzahlungen seines Arbeitgebers erhalten, hätte gemäß dem Zuflussprinzip nachträglich auch das Verletztengeld erhöht werden müssen, entschied das Gericht. Da dies jedoch nicht der Fall war, stehen dem Kläger keine höheren Zuwendungen zu. Dass Schwarzgeld grundsätzlich nicht bei der Berechnung von Verletztengeld einberechnet werden darf, wie das Sozialgericht entschieden hatte, vermag das LSG jedoch nicht zu unterstützen. Für den Urteilsspruch im konkreten Fall sei dies jedoch unerheblich. (tku)

LSG Darmstadt, Urteil vom 25.10.2019, Az.: L 9 U 109/17 

Bild: © Holger Luck – stock.adobe.com

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