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Steuern & Recht
13. Juli 2020
Vermieter muss Lagerung von Feuerwerkskörpern nicht dulden

Vermieter muss Lagerung von Feuerwerkskörpern nicht dulden

Ein Vermieter hatte seinem Mieter fristlos gekündigt. Dieser lagerte in seiner Wohnung illegale Feuerwerkskörper, die er mit Glasscherben ummantelt hatte. Gegen die Kündigung wehrte sich der Mieter. Sie sei ihm gesundheitlich nicht zumutbar. Das Amtsgericht Hannover gab der Räumungsklage dennoch statt.

Einem Mieter fristlos zu kündigen und ihn damit auf die Straße zu setzen, ist in Deutschland nur in Ausnahmefällen möglich. Doch manchmal ist die Sachlage so eindeutig, dass es dem Mieter nicht einmal hilft, wenn er aufgrund einer Behinderung soziale Härte geltend zu machen versucht.

Sprengstoff gegen Rattenplage

Ein Mieter hatte in seiner Wohnung große Mengen illegaler Feuerwerkskörper gelagert und diese sogar mit Glasscherben ummantelt. Das Ziel seiner Bewaffnung war, sich der angeblich grassierenden Rattenplage im Garten anzunehmen. Der Mann hatte von dieser Strategie in Internetforen gelesen und sie für eine angemessene Vorgehensweise gehalten.

Gefahr für Gesundheit der Mitmieter

Als seiner Vermieterin 2019 bekannt wurde, dass der Mann derartige illegale Sprengsätze lagerte und auch bereits vereinzelt im Garten gezündet hatte, sprach sie eine fristlose Kündigung aus – und hilfsweise auch eine ordentliche Kündigung. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei weder ihr noch den Mitmietern zuzumuten, da durch die Sprengkörper die gesundheitliche Unversehrtheit aller Beteiligter gefährdet sei.

Mieter sieht keine Gefährdungslage

Der Mann weigerte sich jedoch auszuziehen. Er gab an, es habe zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für ihn, das Gebäude oder die anderen Mieter bestanden. Er habe stets auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand geachtet, wenn er die Sprengladungen gezündet hat. Außerdem sei die von ihm genutzte Menge an Sprengstoff nicht in der Lage gewesen, die Substanz des Wohnhauses zu beschädigen. Die Vermieterin ließ sich durch seine Einwände nicht beruhigen und klagte auf Räumung der Wohnung.

Außerordentliche Kündigung rechtmäßig erfolgt

Das angerufene Amtsgericht Hannover gab der Klage statt. Die Ausführungen des Beklagten rechtfertigten sein Vorgehen nicht. Die Vermieterin war berechtigt eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, da tatsächlich Gefahr für Leib und Leben der Anwohner bestand. Die Sprengstoffmenge in den Feuerwerkskörpern übersteige das in Deutschland erlaubte Maß bei weitem. Die Ummantelung mit Glasscherben komme erschwerend hinzu. Damit sei die Pflichtverletzung des Mieters so gravierend, dass bereits eine genüge, um eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.

Soziale Härte greift nicht

Auch die Behinderung des Mieters aufgrund einer vorhergehenden Herzoperation schütze ihn nicht wirksam gegen die Kündigung. Die Beschaffung von neuem Wohnraum sei dem Beklagten trotz seines Gesundheitszustands möglich und zumutbar, begründete das Gericht sein Urteil.

Verfahren zog sich

Dem Beklagten wurde bis zum 30.07.2020 Zeit gegeben, um seine Wohnung zu räumen. Damit vergingen vom Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bis hin zum tatsächlich erfolgten Auszug des Mannes knapp elf Monate. Die ordentliche Kündigung, die von der Klägerin hilfsweise ausgesprochen wurde, erlangte bereits einen Monat vorher Gültigkeit. (tku)

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 04.05.2020, Az.: 474 C 13200/19

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