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19. Mai 2021
Vermittlerrecht: Keine Haftung trotz Beratungsfehler?

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Vermittlerrecht: Keine Haftung trotz Beratungsfehler?

Keine Haftung des getäuschten Vermittlers

Auch in einem weiteren aktuellen Fall lehnte das Saarländische Oberlandesgericht eine Zahlungspflicht des Versicherers und damit mittelbar eine Haftung des Vermittlers ab.

Ausgangspunkt war hier die Vermittlung einer Berufsunfähigkeitsversicherung durch einen Versicherungsvertreter. Die klagende Kundin hatte sich vor Antragstellung mehrfach wegen verschiedener Beschwerden, namentlich wegen Schwindels, bei verschiedenen Ärzten in Behandlung befunden. Diese Behandlungen hatten trotz diesbezüglicher Frage des Versicherers nicht Eingang in den Versicherungsantrag gefunden. Der Versicherer focht daher den Vertrag an. Im Streit stand nun, ob die Klägerin den Versicherungsvertreter im Beratungsgespräch zutreffend über ihre Vorerkrankungen informiert hatte oder nicht. Dabei behauptete die Klägerin, sie habe gegenüber dem Vermittler offenbart, dass sie im Jahr der Antragstellung einmal wegen Schwindels in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Der Vermittler habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass wenn aktuell keine Beschwerden mehr bestünden, dies nicht angegeben werden müsse. Daher habe der Vermittler den Fehler zu verantworten.

Dieser Argumentation erteilte das Oberlandesgericht mit Urteil vom 12.02.2021 (Az. 5 U 3/20) eine klare Absage. Denn selbst wenn das Gespräch mit dem Vermittler in der dargestellten Form stattgefunden hätte, hätte die Klägerin, so bereits das Landgericht, durch das deutliche Bagatellisieren der tatsächlichen Schwindelsymptomatik und der durchgeführten Behandlungen die Reaktion des Vermittlers geradezu provoziert. Das Oberlandesgericht war daher überzeugt, dass die Falschangaben im Antragsformular alleine auf die völlig verharmlosenden und damit unzutreffenden Angaben der Klägerin gegenüber dem Agenten zurückzuführen waren.

Zugunsten des handelnden Vermittlers ist damit einmal mehr klargestellt, dass dieser sich grundsätzlich auf die Angaben des Kunden zu seinem Gesundheitszustand verlassen darf.

Fazit

Makler und Vertreter tun gut daran, ihren Kunden umfassend zu beraten und dies aussagekräftig zu dokumentieren. Gerade auch die Beantwortung von Gesundheits­fragen im Bereich der Personenversicherung ist fehleranfällig und damit im Grundsatz haftungsträchtig, wenn falsch beantwortete Fragen zur Einschränkung oder gar zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Individuelle Falschangaben des Kunden, die der Vermittler mangels eigener Kenntnis weder zu erkennen noch zu korrigieren vermag, begründen eine solche Haftung jedoch regelmäßig nicht.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 05/2021, Seite 118 f., und in unserem ePaper.

Bild: © metamorworks – stock.adobe.com; bzw. www.photogenika.de

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Ein Artikel von
Ekkehart Heberlein
Lydia Riquarts