Ein Gastronom meldet einen Einbruch in seinen Weinkeller und gerät wenig später selbst ins Visier der Ermittler. Die Staatsanwaltschaft vermutet Versicherungsbetrug und lässt Geschäfts- sowie Privaträume durchsuchen. Zwar werden später die tatsächlichen Täter ermittelt, doch eine Entschädigung für den Betroffenen bleibt aus. Daraufhin klagt dieser, doch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main weist Amtshaftungsansprüche gegen das Land Hessen zurück. Der für die Durchsuchung maßgebliche Anfangsverdacht sei aus Sicht der Ermittlungsbehörden vertretbar gewesen.
Einbruch und aufkommender Verdacht
Im Jahr 2021 wurde in den Weinkeller des vom Kläger betriebenen Hotels und Restaurants in Eltville eingebrochen. Entwendet wurden hochwertige Weine und Champagner. Zunächst ging die Polizei von einem Einbruchsdiebstahl aus. Im weiteren Verlauf stützte der ermittelnde Beamte jedoch den Verdacht, der Kläger könne die Tat vorgetäuscht haben, um Versicherungsleistungen zu erlangen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Wiesbaden eine Durchsuchung der Geschäfts- und Privaträume an.
Einstellung der Ermittlungen und Klage auf Entschädigung
Die Maßnahme blieb hinsichtlich des Betrugsverdachts ohne Ergebnis. Später wurden die tatsächlichen Täter ermittelt und das Verfahren gegen den Kläger eingestellt. Dieser verlangte daraufhin Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, unter anderem wegen einer Rufschädigung und gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Das Landgericht Wiesbaden hatte die Haftung des Landes dem Grunde nach zunächst bejaht.
Auf die Berufung des Landes änderte das OLG Frankfurt die Entscheidung und wies die Klage weitgehend ab. Im Amtshaftungsprozess komme es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit staatsanwaltschaftlicher oder richterlicher Entscheidungen an. Maßgeblich sei, ob die Maßnahmen bei Abwägung der Interessen vertretbar gewesen seien. Ein Anfangsverdacht dürfe nicht auf bloßen Vermutungen beruhen, könne aber auf kriminalistische Erfahrung gestützt werden.
OLG: Durchsuchung war vertretbar
Dies sei hier der Fall gewesen. So seien 216 Flaschen gezielt ausgewählt, unbeschädigt entnommen und umverpackt worden – ein atypischer Ablauf für einen Einbruchsdiebstahl. Zudem hätten veröffentlichte Unternehmenszahlen auf wirtschaftliche Schwierigkeiten hingedeutet. Daraus habe sich aus Sicht der Ermittler ein möglicher Anreiz für einen Versicherungsbetrug ergeben. Auch der Auslandsaufenthalt des Klägers zur Tatzeit habe den Verdacht nicht entkräftet, da die Einschaltung von Helfern naheliegend gewesen sei.
Ansprüche auf Schmerzensgeld verneinte das Gericht ebenfalls. Für Schäden infolge strafprozessualer Maßnahmen gelte das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen als abschließende Regelung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) ist möglich. (bh)
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.06.2026 - Az. 1 U 37/25
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