AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
8. Juni 2020
Versicherungsschutz bei Terroranschlag auf Dienstreise

Versicherungsschutz bei Terroranschlag auf Dienstreise

Begründet ein Terroranschlag einen Ausnahmetatbestand, der den gesetzlichen Unfallschutz ausweitet? Dies musste das LSG Niedersachsen-Bremen in einem aktuellen Fall entscheiden, in dem ein Mann zu Schaden gekommen war, als er am Erfüllungsort seiner Fortbildung zu Abend aß.

Auch wenn man berufsbedingt verreist ist, genießt man keinen lückenlosen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Die Versicherung greift nur bei solchen Tätigkeiten, die einen betrieblichen Bezug aufweisen. Sitzt man also am Abend in einem Restaurant und lässt den Feierabend ausklingen, greift der Versicherungsschutz nicht. Aber was ist, wenn plötzlich neben einem eine Bombe hochgeht? Klingt weit hergeholt? Keineswegs, wie der Fall eines Mannes vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen verdeutlicht.

Sprengstoffanschlag beim Abendessen

Ein 62 Jahre alter Mann war von seinem Arbeitgeber auf eine Fortbildung in Ansbach entsandt worden. Als er am Abend in einem Restaurant saß, explodierte in seiner Nähe eine Bombe. Ein Selbstmordattentäter hatte einen Sprengstoffanschlag verübt und der Mann auf Fortbildung erlitt an jenem Abend sowohl körperliche als auch seelische Verletzungen, die ihm seitdem zu schaffen machen.

Berufsgenossenschaft lehnt Übernahme ab

Der Verletzte versuchte den Vorfall über die Berufsgenossenschaft abzuwickeln, da er sich von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt sah. Diese lehnte jedoch die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Mann klagte daraufhin gegen die Berufsgenossenschaft.

Ausnahmetatbestand?

Er berief sich darauf, dass ein Ausnahmetatbestand vorläge. Zwar seien Restaurantbesuche ohne betrieblichen Bezug an sich nicht versichert, aber im konkreten Fall hätten seine Verletzungen sehr wohl einen Bezug zu einer betrieblichen Tätigkeit. Schließlich habe er die Verletzungen nur erlitten, da er aus beruflichen Gründen in der Stadt war.

Terroanschlag stellt allgemeines Lebensrisiko dar

Das LSG schloss sich dieser Meinung jedoch nicht an und wies die Klage ab. Es bestehe auf Dienstreisen nie ein lückenloser Versicherungsschutz. Ein Restaurantbesuch erhalte keinen betrieblichen Bezug, nur weil er aufgrund der Dienstreise am Ort einer betrieblichen Fortbildung geschehe. Des Weiteren sei der Anschlag keine lokal begrenzte Gefahrenquelle. Bei der Gefahr eines Terroranschlags handele es sich um eine allgemeines Lebensrisiko, das grundsätzlich überall in Deutschland bestehe. (tku)

LSG Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 13.05.2020, Az.: L 3 U 124/17

Bild: © fergregory – stock.adobe.com