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Steuern & Recht
5. Oktober 2020
Versicherungssteuergesetz: Furcht vor Bürokratiemonster

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Versicherungssteuergesetz: Furcht vor Bürokratiemonster

Einführung neuer Begriffe sinnlos

Zum einen wird mit dem Gesetz neben den etablierten Begriffen „Versicherungsnehmer“ und „Versicherter“ noch die zuvor genannte „Risikoperson“ ins Versicherungsrecht eingeführt. Ein kaum definierter Begriff, den der GDV-Vertreter in der Anhörung, Dr. Volker Landwehr, als sinnlos bezeichnete. Wirtschaftsprüfer Daniel Troost sprang ihm bei und bemängelte, dass sich darüber hinaus auch der Begriff des „materiellen Versicherungsnehmers“ im Gesetzestext finde, der ebenso vage und unnötig sei.

CDU-Abgeordnete übt scharfe Kritik

Ein zweiter Kritikpunkt in der Anhörung kreiste um einen weiteren Begriff. Den des „Angehörigen“. So wandte Antje Tillmann von der CDU ein, dass es nach dem Willen des Gesetzesentwurfs denkbar sei, dass eine Lebensversicherung abgeschlossen wird, die als Begünstigten die Lebenspartnerin eines Versicherten vorsieht. Bei Abschluss sei die Versicherung dann steuerpflichtig. Sobald das Paar sich verlobe, entfalle die Steuerpflicht und sollte die Verlobung aufgelöst werden, müssten für die Versicherung wieder Steuern entrichtet werden. Wie das genau modern sei, konnte ihr niemand in der Anhörung zufriedenstellend erklären.

Einsparungen durch schlanke Prozesse in Aussicht gestellt

Das ebenfalls geladene Bundeszentralamt für Steuern, wies daraufhin, dass durch die angedachten digitalen Steueranmeldeprozesse die Abläufe bei den Versicherern verschlankt werden könnten und derartige Ausnahmen, wie sie Tillmann beschrieben hat, von der Verwaltung korrekt interpretiert würden. Dagegen wandte der Vertreter der Bayerischen Beamtenkrankenkasse ein, dass es fragwürdig sei, weshalb man eine Regelung schaffe, die Klarheit und Modernisierung anstrebe, dann aber auf Interpretationen der Verwaltung und Durchführungsverordnungen angewiesen sei.