Deutschland muss die Gewerbeordnung anpassen, da einige Regelungen zur Versicherungsvermittlung nicht korrekt umgesetzt wurden. Die Europäische Kommission hat deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren zur Versicherungsvertriebsrichtlinie (EU 2016/97) eingeleitet. Das Bundeswirtschaftsministerium hat inzwischen einen Entwurf zur Änderung der Gewerbeordnung vorgelegt. Betroffene Verbände haben die Möglichkeit, hierzu ihre Stellungnahmen abzugeben.
Ausnahmen in der Erlaubnispflicht von Versicherungsvermittlern sollen entfallen
Eine Änderung betrifft die bisherige Sonderbehandlung von Vermittlerinnen und Vermittlern, die für Bausparkassen im Rahmen eines Kollektivvertrags (§ 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO) tätig sind. Diese sollen künftig regulär als Versicherungsvermittler eingestuft werden.
Auch die Ausnahmevorschrift nach § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO, die eine Befreiung von der Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Restschuldversicherungen als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen vorsieht und deren Prämie 500 Euro nicht übersteigt, soll aufgehoben werden.
Für die Aufhebung der Ausnahmeregelungen ist jeweils eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen. Darüber hinaus soll in § 34d Abs. 5 Satz 1 GewO ergänzt werden, dass in bestimmten Fällen bei Beeinträchtigung der gewerberechtlichen Aufsicht im Zusammenhang mit einem Drittstaatsbezug eines Versicherungsvermittlers die Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler versagt werden kann. Der Entwurf sieht zudem verschiedene redaktionelle Klarstellungen und Änderungen vor.
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