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25. September 2025
Versicherungsvermittler: Ausnahmen sollen künftig entfallen
Versicherungsvermittler: Ausnahmen sollen künftig entfallen

Versicherungsvermittler: Ausnahmen sollen künftig entfallen

Deutschland passt die Gewerbeordnung an: Ausnahmen für bestimmte Versicherungsvermittler sollen entfallen, um EU-Vorgaben zu erfüllen. Betroffene Verbände haben Stellung genommen – von Lob für fairen Wettbewerb bis hin zu Kritik an Bürokratie und Kosten.

Deutschland muss die Gewerbeordnung anpassen, da einige Regelungen zur Versicherungsvermittlung nicht korrekt umgesetzt wurden. Die Europäische Kommission hat deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren zur Versicherungsvertriebsrichtlinie (EU 2016/97) eingeleitet. Das Bundeswirtschaftsministerium hat inzwischen einen Entwurf zur Änderung der Gewerbeordnung vorgelegt. Betroffene Verbände haben die Möglichkeit, hierzu ihre Stellungnahmen abzugeben.

Ausnahmen in der Erlaubnispflicht von Versicherungsvermittlern sollen entfallen

Eine Änderung betrifft die bisherige Sonderbehandlung von Vermittlerinnen und Vermittlern, die für Bausparkassen im Rahmen eines Kollektivvertrags (§ 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO) tätig sind. Diese sollen künftig regulär als Versicherungsvermittler eingestuft werden.

Auch die Ausnahmevorschrift nach § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO, die eine Befreiung von der Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Restschuldversicherungen als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen vorsieht und deren Prämie 500 Euro nicht übersteigt, soll aufgehoben werden.

Für die Aufhebung der Ausnahmeregelungen ist jeweils eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen. Darüber hinaus soll in § 34d Abs. 5 Satz 1 GewO ergänzt werden, dass in bestimmten Fällen bei Beeinträchtigung der gewerberechtlichen Aufsicht im Zusammenhang mit einem Drittstaatsbezug eines Versicherungsvermittlers die Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler versagt werden kann. Der Entwurf sieht zudem verschiedene redaktionelle Klarstellungen und Änderungen vor.

Lob und Kritik vonseiten der Verbände

Zu den Änderungen in Bezug auf die Vermittlererlaubnis haben sich nicht nur Versicherer- und Vermittlerverbände geäußert, sondern unter anderem auch Automobilbranche, Bausparkassen sowie die DIHK. So hat beispielsweise der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung Stellung zu dem Entwurf genommen. Er begrüßt die geplante Abschaffung der Sonderregelungen und sieht darin einen wichtigen Schritt hin zu fairen Wettbewerbsbedingungen („Level Playing Field“) für alle Versicherungsvermittler.

Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW, betont: „Mit der geplanten Streichung dieser Ausnahmen wird ein wichtiger Schritt zur Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer unternommen. Die Einbindung bislang privilegierter Gruppen in die reguläre Aufsicht und Weiterbildungspflicht ist sachgerecht und stärkt den Verbraucherschutz.“

Der Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA) und der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) hingegen halten die geplante Regelung für überzogen. Die automobile Restschuldversicherung sei seit Jahrzehnten ein fester und standardisierter Bestandteil der Mobilitätsangebote der Automobilhersteller, ihrer Finanzdienstleistungsunternehmen sowie des Autohandels. „Die undifferenzierte Weiterbildungspflicht in einem Umfang von mindestens 15 Stunden pro Jahr pro Verkäuferin oder Verkäufer (2 Arbeitstage) würde neben erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen für die Fortbildung als solche auch hohe Personalkosten erzeugen. Außerdem würde sie die Autohäuser aufgrund ihres eng fokussierten und spezifischen (Versicherungs-) Produktangebotes sowie ihrer Struktur vor eine in der Praxis nicht erfüllbare bürokratische Anforderung stellen“, heißt es in der Stellungnahme der beiden Verbände.

Die Bausparkassen sprechen sich für eine vereinfachte Erlaubnispflicht oder für die Beibehaltung der Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO aus. Die DIHK warnt vor übermäßiger Bürokratie und anhaltenden Rechtsunsicherheiten. Zudem würden nicht nur die Kosten für die betroffenen Unternehmen steigen, sondern auch der finanzielle und personelle Verwaltungsaufwand der Industrie- und Handelskammern erheblich zunehmen.

Wie geht es weiter?

Der Gesetzentwurf durchläuft nun das weitere Gesetzgebungsverfahren. Mit einem Inkrafttreten ist voraussichtlich erst im kommenden Jahr zu rechnen. Anschließend soll eine einjährige Übergangsfrist gelten, damit die betroffenen Vermittler ausreichend Zeit haben, die erforderlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis zu erfüllen. (bh)