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29. Juni 2018
Versicherungsvermittlungsverordnung: Die wichtigsten Punkte des geänderten Entwurfs

Versicherungsvermittlungsverordnung: Die wichtigsten Punkte des geänderten Entwurfs

 Der Entwurf der lang erwarteten Versicherungsvermittlungsverordnung liegt jetzt vor. Das Bundeskabinett hat diesen mit einer weiteren Woche Verspätung angenommen und damit den Weg frei gemacht für seine finale Behandlung im Bundestag und Bundesrat. Für Vermittler enthält der Entwurf vor allem mehr Klarheit im Hinblick auf die Weiterbildungspflicht.

Nach monatelangem Warten wird nun klarer, wie noch offene Punkte der IDD-Umsetzung in Deutschland konkret ausgestaltet werden. Das Bundeskabinett hat am 27.06.2018 den Verordnungsentwurf der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) beschlossen. Von besonderem Interesse für Vermittler ist dabei die Konkretisierung der 15-stündigen Weiterbildungspflicht. Die wichtigsten Punkte des Entwurfs, die noch zu klären waren, beziehen sich hauptsächlich darauf:

Wichtigste konkretisierte Punkte der VersVermV

1. Lernerfolgskontrolle bei der Weiterbildung wird nur noch bei Selbststudium gefordert, nicht jedoch bei Präsenzseminaren.

2. Vermittler müssen die Nachweise der Weiterbildung zwar archivieren, diese der Aufsichtsbehörde aber nur auf aktive Nachfrage hin vorlegen. Dies gilt auch für Nachweise der zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten.

3. Die Nachweise zur Weiterbildung müssen nicht mehr per Erklärung bis zum 31.01. bei der IHK nachgewiesen werden.

4. Auch für 2018 müssen laut dem Entwurf die vollen 15 Stunden Weiterbildung geleistet werden.

5. Inhaltlich kann auch die „Aufrechterhaltung der personalen Kompetenz“ als Ziel der Weiterbildung anerkannt werden. Dazu zählen soziale Kompetenzen und laut dem Papier auch „selbstständiges Handeln gegenüber dem Kunden“.

6. Versicherungsanlageprodukte sind in den Katalog der anrechnungsfähigen Inhalte aufgenommen worden.

7. Für die Qualität der Weiterbildung ist der Anbieter der Weiterbildung verantwortlich. Spontane Treffen oder Besprechungen zählen nicht als Weiterbildungszeit.

8. Ob ein internes Beschwerdemanagement eingerichtet werden muss, ist von der Größe des Betriebs abhängig.

Vermittler sind beim Thema Weiterbildung gut dabei

Die Reaktionen aus der Branche auf den jetzigen Entwurf sind weitgehend positiv. Einige Aspekte werden wohl noch zu Gesprächen in Berlin führen. So hat der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW angekündigt, dass er sich dafür einsetzen will, dass die detaillierten Anforderungen an die Weiterbildungsinhalte und an die Nachweise erst ab 2019 von den Aufsichtsbehörden verlangt werden. Schließlich habe so lange Unklarheit über die Verordnung geherrscht, so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher in einer Pressemitteilung. Die meisten Vermittler dürften jedoch kein Problem haben, über die jährlich geforderte Anzahl an Weiterbildungsstunden zu kommen. So sieht das auch Wilfried E. Simon, Vorstandsvorsitzender des IGVM, wie er bereits Anfang vergangener Woche am Rande des AssCompact Wissen Forums betriebliche Versorgung äußerte.

BVK befürwortet verpflichtende Teilnahme am Beschwerdeverfahren

BVK-Präsident Michael H.Heinz sieht in dem Entwurf unter anderem einen Zugewinn an Verbraucherschutz sowie mehr Wertschätzung für Vermittler. „Der Kabinettsbeschluss hat jetzt erfreulicherweise auch unsere weiteren Anregungen aufgegriffen“, sagt Heinz. „So ist die Lernerfolgskontrolle bei der obligatorischen Weiterbildung fast gänzlich entfallen und beschränkt sich nur noch auf den Bereich des Selbststudiums (…) Der BVK befürwortet in seiner Stellungnahme eine verpflichtende Teilnahme von allen Vermittlern am Beschwerde- und Schiedsverfahren des Versicherungsombudsmanns. Der Entwurf der VersVermV sieht vor, dass ein Vermittler verpflichtet ist, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen, wenn ein Versicherungsnehmer die Schlichtungsstelle anruft.

Der Fahrplan

Bevor die Versicherungsvermittlungsverordnung endgültig verabschiedet wird, dürfen sich weitere Gremien mit ihr befassen: Zuerst geht der Entwurf in den Bundestag, der sich ein Mitspracherecht eingeräumt hatte. Dafür hat er 4 Wochen Zeit. Tut er das nicht, wird der Entwurf an den Bundesrat weitergeleitet. Dies würde die Verabschiedung bis in den Herbst hinein verzögern. (tos)

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