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25. August 2021
Verwalter ändert Rechtsform – Vertrag geht auf GmbH über

Verwalter ändert Rechtsform – Vertrag geht auf GmbH über

Eine Verwalterin, die ihr Unternehmen in eine GmbH umwandelt, verliert ihre Verwalterstellung nicht. Das ist einem Urteil des BGH zu entnehmen. Der Verwaltervertrag geht demzufolge in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über.

Eine Frau war 2014 zur Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) berufen worden. Der Verwaltervertrag sollte bis 2018 laufen. 2017 wandelte die Frau ihr Einzelunternehmen jedoch in eine GmbH um und übernahm gemeinsam mit einem weiteren Gesellschafter die Geschäftsführung. Noch bevor der Verwaltervertrag auslief, berief die Frau eine Versammlung der WEG ein. Bei dieser Gelegenheit wurde beschlossen, den Verwaltervertrag – nun mit der GmbH – bis 2021 zu verlängern.

Verlängerung oder Neubestellung?

Ein Eigentümer votierte jedoch dagegen. Er war der Überzeugung, dass aufgrund der Umwandlung in eine GmbH keine Verlängerung mehr möglich sei. Immerhin sei die bisherige Verwalterin – die eingetragene Kauffrau – nicht identisch mit der zukünftigen Verwalterin – der GmbH. Dementsprechend handele es sich um eine Neubestellung, für die auch Alternativangebote eingeholt werden müssten.

Keine höchstpersönliche Aufgabe

Letztendlich klagte der Eigentümer gegen die Verlängerung, der Fall landete vor Gericht und schließlich sogar vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Bundesrichter waren jedoch der Meinung, dass die Verlängerung des Vertrags rechtmäßig war. Die Hausverwaltung sei keine höchstpersönliche Aufgabe, die einen Übergang auf eine andere Organisation ausschließen würde. Ob die Tätigkeit der Hausverwaltung ordnungsgemäß wahrgenommen werden könne, sei in erster Linie eine Frage der Expertise. Da die bisherige Verwalterin ihre Fachkunde von nun an als Geschäftsführerin in den Dienst der GmbH stelle, bleibe der WEG die Expertise der Frau jedoch erhalten. Die Verlängerung des Vertrags ist demnach rechtmäßig. (tku)

BGH, Urteil vom 02.07.2021 – V ZR 201/20

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