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21. Oktober 2022
Von Leitlinien zu Hilfestellungen – EIOPA rudert zurück

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Von Leitlinien zu Hilfestellungen – EIOPA rudert zurück

Leitlinie 4

Die vierte Leitlinie beschäftigt sich mit der vorvertraglichen Kundeninformation. Diese soll dem Kunden ermöglichen, die verfügbaren Angebote auch zu vergleichen. Hier besteht allerdings das Problem, dass die technischen Regulierungsstandards zum Teil noch fehlen oder wohl erst zum Jahresende bekannt sein dürften. Insofern wird es schwerfallen, die verfügbaren Angebote derart differenziert zu betrachten.

Leitlinie 5

Die fünfte Leitlinie besagt, dass die Kundenwünsche zur Nachhaltigkeit bei der Produktauswahl im Anschluss an die grundlegenden Kriterien der Eignung nach dem Kundenwissen, der finanziellen Situation und den Anlagezielen zu berücksichtigen sind. Auch dürfe der Kunde seine Nachhaltigkeitspräferenzen im Einzelnen anpassen, wenn sich im Rahmen des Gesprächs kein übereinstimmendes Produkt finden lässt. Entscheidend ist, dass der Versicherer und der Vermittler keine Empfehlung eines Versicherungsanlageproduktes aussprechen, wenn es kein entsprechendes Produkt für den Kunden anzubieten gibt.

Leitlinie 6

Die sechste Leitlinie formuliert noch einmal die Verpflichtung, die Beratung zu dokumentieren und die Unterlagen aufzubewahren. Empfohlen wird auch, eine mögliche Anpassung der Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechend zu dokumentieren.

Leitlinie 7

Die siebte Leitlinie schließlich befasst sich mit der Thematik des Basiswissens. EIOPA führt hier aus, dass dieses selbstverständlich vorhanden sein muss, damit eine erweiterte Eignungsprüfung durchgeführt werden kann. Aber auch „vertiefte“ Kenntnisse sind dann erforderlich, wenn bestimmte ökologische oder soziale Nachhaltigkeitsprodukte vertrieben werden. Hier bleibt abzuwarten, welche „vertieften“ Kenntnisse hier tatsächlich gefordert werden.

Fazit: Entwicklung beobachten

Die Leitlinien dienen der Industrie zunächst als sinnvolle Unterstützung. Unmittelbare Wirkung für deutsche Versicherer und Versicherungsvermittler sind jedoch nicht zu erwarten. Interessant wird es sein, die Entwicklung der Leitlinien zur Frage des Basiswissens und der „vertieften“ Kenntnisse zu beobachten, als auch, wann denn nun die technischen Regulierungsstandards seitens der EU veröffentlicht werden. Erst dann ist es möglich, entsprechende Produkte genau zu bewerten und letztendlich auch zu vertreiben. Hier wird der BVK genau hinsehen, denn dies wird entscheidend dafür sein, inwieweit der Vertrieb durch die Versicherungsvermittler im Kundeninteresse erfolgen kann.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2022, S. 132 f., und in unserem ePaper.

Bild: © Martin Bergsma – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Anja C. Kahlscheuer