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4. März 2020
Wann gilt eine Kündigung im Briefkasten als zugestellt?

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Wann gilt eine Kündigung im Briefkasten als zugestellt?

LAG geht von Postentnahme um 17 Uhr aus

Die Entscheidung begründeten die Gerichte damit, dass der Zugang dann erfolgt sei, wenn nach der allgemeinen Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme der Post zu rechnen ist. Diesen Zeitpunkt sahen Arbeits- und Landesarbeitsgericht erst um 17 Uhr als gegeben an. Schließlich müsse bei der allgemeinen Verkehrsanschauung von einem Vollzeitbeschäftigten ausgegangen werden, der die Post nicht vorher in Empfang nehmen kann.

BAG verweist Klage zurück an Vorinstanz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah das jedoch anders und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück an das LAG. In ihrem Urteil machen die Richter deutlich, dass sie von einem früheren Zeitpunkt ausgehen, was die Postentnahme anbelangt.

BAG macht Zeitpunkt von lokaler Postzustellung abhängig

Da am Wohnsitz des Mitarbeiters die Postzustellung normalerweise gegen 11 Uhr abgeschlossen ist, ist von einer Postentnahme nach diesem Zeitpunkt auszugehen. Dementsprechend konnte mit einer Leerung des Hausbriefkastens um 13:25 Uhr nicht mehr gerechnet werden. Als Zustellungsdatum hat das BAG somit den 28.01.2017 festgelegt. Ob die fristlose Kündigung unter diesen Umständen Bestand hat, muss nun erneut vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt werden.

Das BAG gab im Weiteren an, dass bei der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht in erster Linie auf die Bevölkerung abgestellt werden dürfe, die herkömmliche Arbeitszeiten aufweise. Zum einen berücksichtige diese Sichtweise Schichtarbeiter, Berufstätige im Home-Office und Teilzeitbeschäftigte nicht. Zum anderen werde so außer Acht gelassen, dass zahlreiche Berufstätige mit Personen zusammenleben, die den Briefkasten für sie leeren. (tku)

BAG, Urteil vom 22.08.2019, Az.: 2 AZR 111/19

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