Warum sichtbare Risse nicht genügen
Damit folgt das OLG Hamm einer restriktiven Auslegung, die durchaus umstritten ist. Während teilweise vertreten wird, auch schleichende Prozesse könnten unter den Begriff fallen, betont das OLG: „Rutschen“ impliziere eine erkennbare, oft rasche Bewegung – vergleichbar mit einem sichtbaren Hangrutsch oder einer Lawine. Reine Setzungs- oder Kriechbewegungen ohne unmittelbar wahrnehmbares Ereignis seien dagegen nicht umfasst.
Zwar waren die entstandenen Risse unstreitig sichtbar. Entscheidend sei jedoch nicht das Schadenbild, sondern das auslösende Ereignis. Und dieses müsse laut Gericht als solches sinnlich erfassbar sein. Gerade bei schleichenden Hangbewegungen, die erst durch Gutachten festgestellt werden, fehlt es daran regelmäßig.
Auch eine Einordnung als „Erdsenkung“ oder „Erdfall“ lehnte das OLG ab. Beide Tatbestände setzen voraus, dass sich der Boden über naturbedingten Hohlräumen absenkt oder einstürzt. Solche Hohlräume konnten im konkreten Fall jedoch nicht festgestellt werden. Die Gutachten verwiesen vielmehr auf unterschiedlich verdichtete Auffüllungen und daraus resultierende Umlagerungen im Boden.
Bedeutung für Elementarschadenpolicen
Da die entsprechende Klausel Bestandteil einer Vielzahl von Elementarschadensversicherungen ist und die Entscheidung allgemein relevant für die Regulierungspraxis ist, hat das OLG Hamm die Revision zugelassen. Da der Bundesgerichtshof zu dieser konkreten Auslegungsfrage bislang keine abschließende Entscheidung getroffen hat, soll eine höchstrichterliche Klärung für mehr Rechtssicherheit sorgen. (bh)
OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2026 – Az: 20 U 116/25
Seite 1 Wann greift ein Erdrutsch in der Wohngebäudeversicherung?
Seite 2 Warum sichtbare Risse nicht genügen
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können