Ein Fall aus dem Jahresbericht der Geschäftsstelle des Versicherungsombudsmanns zeigt, dass auch ein verschlossener Tresor nicht automatisch vor einem Verlust des Versicherungsschutzes schützt.
Wie aus Videoaufnahmen eines Nachbarn hervorging, drangen mehrere Täter tagsüber durch eine unverschlossene Terrassentür in das Haus des Versicherungsnehmers ein. Während sich dessen Ehefrau im Garten aufhielt, entwendeten die Täter zunächst offen herumliegende Wertgegenstände und verwüsteten anschließend ein Arbeitszimmer. Dort brachen sie einen fest eingebauten, jedoch unverschlossenen Büroschrank auf und rissen den darin befindlichen Tresor heraus.
Da sich der Tresor offenbar nicht ohne Weiteres öffnen ließ, transportierten die Täter ihn aus dem Gebäude und nahmen ihn mit. Im Tresor befand sich Schmuck im Wert von mehr als 25.000 Euro.
Versicherer lehnt Regulierung ab und macht Kulanzangebot
Der Hausratversicherer lehnte eine Schadenregulierung ab. Nach Auffassung des Versicherers lagen die Voraussetzungen eines versicherten Einbruchdiebstahls nicht vor. Kulanzhalber bot das Unternehmen dem Versicherungsnehmer eine Zahlung von 500 Euro an. Dieser lehnte ab und argumentierte unter anderem, dass es sich aufgrund des gewaltsamen Herausbrechens des Tresors um einen besonders schweren Diebstahl beziehungsweise einen Bandendiebstahl im Sinne des Strafgesetzbuchs handele. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass der Versicherungsschutz davon abhängen solle, ob die Täter den Tresor vor Ort oder erst an einem anderen Ort geöffnet hätten. Der Geschädigte wandte sich in Folge an die Schlichtungsstelle der Versicherer.
Versicherungsschutz scheitert an besonderer Konstellation
Die amtierende Ombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf stellte in ihrer Entscheidung jedoch klar, dass für die versicherungsrechtliche Bewertung nicht die Einordnung nach dem Strafgesetzbuch maßgeblich sei, sondern die im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen. Danach lag kein versicherter Einbruchdiebstahl vor: Die Täter waren durch eine unverschlossene Terrassentür in das Gebäude gelangt. Ein gewaltsames Eindringen, ein Einsteigen oder ein Eindringen mit Werkzeugen lag somit nicht vor.
Zwar wäre der Inhalt des Tresors nach den Versicherungsbedingungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst gewesen, wenn die Täter den Tresor am Versicherungsort aufgebrochen hätten. Nach der herrschenden Rechtsauffassung gilt dieser Schutz jedoch nur für das Öffnen eines verschlossenen Behältnisses am Versicherungsort. Wird ein verschlossener Tresor dagegen entwendet und erst an einem anderen Ort geöffnet, fällt dies nicht unter den versicherten Einbruchdiebstahl nach den zugrunde liegenden Musterbedingungen. Die Ombudsfrau konnte dem Beschwerdeführer insofern keine bessere Nachricht überbringen. (bh)
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