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Steuern & Recht
7. Mai 2021
Wann ist ein Sturz im Home-Office ein Wegeunfall?

Wann ist ein Sturz im Home-Office ein Wegeunfall?

Unterliegt der Weg von den Wohnräumen ins Home-Office der gesetzlichen Unfallversicherung? Das musste nun das LSG Nordrhein-Westfalen in einem Fall entscheiden, in dem ein Mann auf dem Weg ins Büro schwer gestürzt war und sich dabei die Brustwirbel zertrümmert hatte.

Bei einem Sturz auf dem Weg ins Büro handelt es sich in aller Regel um einen Arbeitsunfall. Was ist aber, wenn der Gang ins Büro lediglich über eine Wendeltreppe in ein anderes Stockwerk führt? Ist ein Sturz auf der Treppe dann ebenfalls von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt? Auf diese Frage musste nun das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eine Antwort finden.

Schwerer Sturz auf Wendeltreppe

Ein Mann, der als Gebietsverkaufsleiter im Außendienst arbeitet und seit mehreren Jahren regelmäßig im Home-Office tätig ist, war auf dem Weg zur Arbeit schwer gestürzt, als er die Wendeltreppe von seinen Wohnräumen zu seinem Büro hinabstieg. Er zog sich dabei einen Brustwirbeltrümmerbruch zu. Der Mann ging davon aus, dass es sich bei dem Sturz um einen Arbeitsunfall handeln müsse. Schließlich sei er auf dem direkten Weg zu seinem Arbeitsplatz gestürzt.

Berufsgenossenschaft lehnt Leistung ab

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch ab. Nach Ansicht des Versicherungsträgers liege kein Arbeitsunfall vor. Der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Dagegen klagte der Mann vor dem Sozialgericht Aachen und bekam Recht zugesprochen.

LSG sieht keinen Wegeunfall

Die Berufsgenossenschaft ging jedoch vor dem LSG Nordrhein-Westfalen in Berufung und hatte damit Erfolg. Nach Ansicht des LSG lägen die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder als Weg zum Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen.

Kein Wegeunfall

Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes, erläuterte das Gericht sein Urteil. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich das LSG anschließe, könne ein im Home-Office Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg zum und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein.

Kein Unfall auf dem Betriebsweg

Die Annahme eines Betriebsweges scheide ebenfalls aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Es handele sich bei Betriebswegen jedoch um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Handlungen zur Vorbereitung oder Nachbereitung der versicherten Arbeitsleistungen fielen aber nicht darunter.

Revision vor dem BSG

Nachdem das Sozialgericht und das LSG zu unterschiedlichen Urteilen kamen, wird sich nun auch noch das BSG letztinstanzlich mit dem Fall auseinandersetzen müssen. Die Revision ist dort unter dem Az. B 2 U 4/21 R anhängig.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2020 – L 17 U 487/19

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