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Steuern & Recht
24. November 2022
Warum sich das Finanzamt für die Weihnachtsfeier interessiert

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Warum sich das Finanzamt für die Weihnachtsfeier interessiert

Wie sind Geschenke steuerlich zu behandeln?

Verteilt das Unternehmen auf Betriebsfeiern Geschenke an die Teilnehmer, dann hängt die steuerliche Behandlung davon ab, wer der Beschenkte ist. Sachgeschenke an Arbeitnehmer sind zum einen grundsätzlich Betriebsausgaben und unterliegen zum anderen als geldwerter Vorteil der Lohnbesteuerung. Allerdings greifen zwei Ausnahmen: Sie zählen nicht als Arbeitslohn, wenn ihr Wert 60 Euro nicht übersteigt oder wenn sie anlässlich einer Betriebsfeier den Arbeitnehmern überreicht werden. Im zweiten Fall gehen sie als Teilbetrag in die gesamten Aufwendungen für die Betriebsfeier ein und unterliegen der steuerlichen Behandlung solcher Feiern. Ein Beispiel dafür: Auf einer Betriebsfeier spendiert der Arbeitgeber jedem Teilnehmer ein Geschenk im Wert von 70 Euro. Die übrigen Kosten für Speisen und Getränke machen pro Kopf 50 Euro aus. Das ergibt zusammen 120 Euro und somit 10 Euro mehr als der Freibetrag von 110 Euro. 10 Euro sind demnach als geldwerter Vorteil zu versteuern. Entweder pauschal vom Arbeitgeber oder individuell vom Arbeitnehmer.

Wenn dagegen Geschäftsfreunde bedacht werden sollen, dürfen die Kosten bis zu 35 Euro betragen, damit diese Aufwendungen als Betriebsausgaben durchgehen. Liegt der Geschäftsfreund dem Firmen­inhaber besonders am Herzen und gibt er für ihn mehr als 35 Euro aus, sind sie aus den Betriebsausgaben auszuscheiden und im Ergebnis dem steuerlichen Gewinn zuzurechnen. Der Empfänger muss ihren Wert versteuern, ausgenommen sind Geschenke bis zu 10 Euro. Auch hier kann das verschenkende Unternehmen mit einer Pauschalbesteuerung einspringen. Das ist in vielen Fällen sogar sinnvoll, weil der Effekt des Geschenks durch eine nachträgliche Besteuerung oft ausgebremst wird. Zusätzlicher Vorteil: Der Geschäftsfreund erfährt nicht, wie viel das Geschenk gekostet hat.

Welche Fallstricke drohen noch?

Einige Fallstricke gibt es bei Betriebsfeiern. So unterliegen die Leistungen des Unternehmens für seine Arbeitnehmer nicht der Umsatzsteuer, allerdings nur, wenn sie sich „im üblichen Rahmen“ bewegen. Das ist mit einiger Sicherheit dann der Fall, wenn die Pro-Kopf-Ausgaben besagte 110 Euro nicht übersteigen. Wird der übliche Rahmen nach Meinung des Finanzamtes überschritten, dann unterliegen die gesamten Zuwendungen der Umsatzsteuer.

Nicht steuerlicher, sondern arbeitsrechtlicher Natur ist eine andere Klippe: Werden Betriebsfeiern mindestens drei Jahre in Folge und in ähnlicher Form durchgeführt, dann kann eine sogenannte betriebliche Übung und damit ein Anspruch der Arbeitnehmer auf eine solche Feier entstehen. Aber aufgrund der Corona-Auszeit in den Jahren 2020 und 2021 ist diese Gefahr derzeit wahrscheinlich eher gering.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2022, S. 118 f., und in unserem ePaper.

Bild: © bilderstoeckchen – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Volker Schmidt