Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erschöpft sich das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer derart lizenzierten Programmkopie mit dem Erstverkauf.
Nach der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen erschöpft sich das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie in der Europäischen Union mit dem Erstverkauf dieser Kopie durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung. So verliert der Rechtsinhaber, der eine Kopie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vermarktet hat, die Möglichkeit, sich auf sein Verwertungsmonopol zu berufen, um sich dem Weiterverkauf der Kopie zu widersetzen. Im vorliegenden Fall machte der Softwarehersteller geltend, dass der in der Richtlinie vorgesehene Erschöpfungsgrundsatz nicht auf Nutzungslizenzen für aus dem Internet heruntergeladene Computerprogramme anzuwenden ist.
Der EuGH führt in seinem Urteil aus, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann gilt, wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet.
EuGH, Urteil vom 03.07.2012, Az.: C-128/11
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