Ein Artikel von Dr. Frank Baumann, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Wolter Hoppenberg
Das OLG Nürnberg hatte sich in seinem Beschluss vom 06.05.2026 (Az. 8 U 49/26) mit haftungsrechtlichen Fragen zu beschäftigen, die sich ergeben, wenn ein Versicherungsmakler seinem Kunden den Wechsel eines Wohngebäudeversicherers empfiehlt und Fragen des neuen Versicherers hierbei nicht korrekt beantwortet werden. Vorausgegangen war ein vor dem Landgericht Weiden geführtes Verfahren, welches durch ein klageabweisendes Urteil vom 08.12.2025 (Az.: 21 O 337/24) endete.
Der Kunde eines Versicherungsmaklers hatte einen Makler mit der Umdeckung einer Wohngebäudeversicherung beauftragt. Der neue Versicherer fragte in dem Antragsformular nach Vorschäden in den letzten fünf Jahren. Während dieses Zeitraums unterhielt der Kunde eine Wohngebäudeversicherung bei zwei unterschiedlichen Versicherern. Eine bestehende Vorversicherung bei den Versicherern wurde angegeben, die Frage nach dortigen Vorschäden aber verneint. Der Versicherer fertigte daraufhin einen Versicherungsschein auf Basis der durch den Versicherungsmakler gemachten Angaben aus.
Makler zwischen Kundenangaben und eigener Prüfpflicht
Wenig später meldete der Versicherungsmakler einen Rohrbruchschaden im versicherten Gebäude sowie einen Hochwasserschaden. Der Versicherer trat in die Prüfung ein und erfuhr von den Vorversicherern, dass Vorschäden am versicherten Gebäude während des abgefragten Zeitraums eingetreten waren. Er erklärte daraufhin den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der Versicherungsnehmer teilte mit, er habe erstmals durch das Ablehnungsschreiben des Versicherers erfahren, dass die Vorschäden nicht angegeben worden waren. Daraufhin wandte sich der Kunde an den Versicherungsmakler und bat um Übersendung der Antragsunterlagen.
Der Versicherungsmakler bestritt, Vorschäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen zu haben. Der Kunde versuchte daher nicht, seinen Anspruch gegen den Versicherer gerichtlich durchzusetzen, sondern nahm sofort den Versicherungsmakler in Regress. Dieser verteidigte sich unter anderem mit dem Einwand, dem mit der Antragstellung befassten Mitarbeiter des Versicherungsmaklers sei mitgeteilt worden, dass es nach Angaben des Klägers keine Vorschäden in den letzten fünf Jahren gegeben habe, weshalb die entsprechende Antragsfrage mit „nein“ beantwortet worden sei.
Der Kunde habe im Übrigen nur einen Versicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft übergeben. Dort habe man hinsichtlich Vorschäden mit negativem Ergebnis nachgefragt. Erst später habe er den Versicherungsschein für eine weitere Gesellschaft übergeben.
Den insoweit beigefügten Unterlagen habe man aber ebenfalls keine Korrespondenz zu Vorschäden entnommen und deshalb geglaubt, es hätten bei beiden Vorversicherern während des abgefragten Zeitraums keine Vorschäden vorgelegen. Hierzu habe auch die eigene Angabe des Klägers gepasst.
Umfassende Prüfungspflichten bei Umdeckung
Der Kunde erhob daraufhin Klage gegen den Versicherungsmakler vor dem Landgericht Weiden. Das Landgericht Weiden wies die Klage ab, betonte allerdings die umfassenden Pflichten eines Versicherungsmaklers beim Wechsel einer Wohngebäudeversicherung. Das Gericht führte aus, dass der Versicherungsmakler seinen weitgehenden Pflichten als treuhänderischer Sachwalter nur nachkommen könne, wenn er die Grundlagen zur Beantwortung von Antragsfragen beim Versicherungsnehmer ermittle und das daraus resultierende Ergebnis im Versicherungsantrag zutreffend umsetze.
Frage ein Gebäudeversicherer nach Vorschäden, so müsse sich der Versicherungsmakler grundsätzlich die für die Beantwortung dieser Frage notwendige Kenntnis durch entsprechende Anfrage bei einem Vorversicherer oder durch Befragung des Versicherungsnehmers verschaffen. Die Pflicht zur weiteren Aufklärung und Nachfrage ende allerdings dort, wo dem Versicherungsmakler die tatsächlichen Umstände durch für ihn nicht erkennbare unzutreffende Angaben des Versicherungsnehmers verborgen blieben.
Hiervon ausgehend hat das Landgericht Weiden eine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers bejaht, weil dieser die Möglichkeit der Anfrage bei beiden Vorversicherern nicht ausgeschöpft habe. Keine Pflichtverletzung sei dagegen, dass der Versicherungsmakler nach der erfolgten Leistungsablehnung nicht für eine klageweise Geltendmachung der Versicherungsleistung gesorgt hat. Dies könne dem Versicherungsmakler nicht zugerechnet werden.
Entscheidend ist die berechtigte Leistungsablehnung des Versicherers
Gleichwohl blieb die Klage erfolglos, weil der Kunde einen aus der Pflichtverletzung resultierenden Schaden nicht nachweisen konnte. Als ein solcher Schaden komme die dem Kunden entgangene Versicherungsleistung in Betracht. Das Landgericht hat folgerichtig geprüft, ob der Versicherer zu Recht vertragslösende Erklärungen abgegeben habe.
Gegenüber dem Vorwurf eines arglistigen Verhaltens verteidigte sich der Versicherungsmakler mit dem Einwand, der mit der Antragstellung befasste Mitarbeiter habe keine Kenntnis von den Vorschäden gehabt, weil ihm diese nicht mitgeteilt worden seien. Der Kläger habe den Versicherungsvertrag mit einem Vorversicherer vorgelegt, bei dem der Mitarbeiter ohne konkretes Ergebnis nachgefragt habe. Aus den bezüglich des zweiten Vorversicherers übermittelten Unterlagen habe sich keine Korrespondenz zu Vorschäden ergeben. Daraufhin hat das Landgericht Weiden das Vorliegen eines arglistigen Verhaltens des Mitarbeiters verneint.
Ob der Versicherer zu Recht den Rücktritt erklärt habe, könne dahingestellt bleiben, weil der Kunde schon nicht vorgetragen habe, dass der Versicherer bei Antragstellung nach § 19 Abs. 5 VVG belehrt habe. Auch habe der Kläger nicht dargelegt, dass ihm eine Widerlegung der Vermutung vorsätzlichen Verhaltens hätte gelingen können. Auch fehle es an einem Vortrag zur Kausalität der Anzeigepflichtverletzung für den Versicherungsfall.
OLG bestätigt Anforderungen an Makler
Das klageabweisende Urteil des Landgerichts Weiden wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG) vom 06.05.2026 bestätigt. Das OLG betonte ebenso wie das Landgericht Weiden, dass es zu den Kardinalpflichten des Maklers gehöre, sich vor der Umdeckung einen umfassenden Kenntnisstand über den bislang bestehenden Versicherungsschutz, also über die Versicherungshistorie, zu verschaffen. Allerdings müsse der Kunde beweisen, dass der Versicherer zu Recht Leistungen abgelehnt habe.
Das Urteil zeigt erneut, dass allein das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers für einen erfolgreichen Regressanspruch gegen den Versicherungsmakler nicht ausreicht. Das Urteil zeigt zudem, dass dem Versicherungsmakler gute Verteidigungsmöglichkeiten verbleiben, wenn unklar ist, ob der Versicherer seine Leistung zu Recht abgelehnt hat.
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