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Steuern & Recht
20. März 2023
Wer haftet bei einem abgestellten Anhänger für Dritteinwirkung?

Wer haftet bei einem abgestellten Anhänger für Dritteinwirkung?

Ein ordnungsgemäß auf der Straße abgestellter Anhänger gerät infolge eines Unfalls ins Rollen. Dabei beschädigt der Anhänger auch eine Hauswand. Wer haftet für den Schaden? Der Unfallverursacher oder doch der Eigentümer des Anhängers?

Wer muss für den Schaden eines in Bewegung gesetzten Anhängers aufkommen, wenn der Anhänger am Straßenrand ordnungsgemäß abgestellt worden ist? Mit dieser Frage haben sich die Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe beschäftigt.

Anhänger kommt durch Unfall ins Rollen

Am Unfalltag war ein Anhänger auf einer Straße ordnungsgemäß abgestellt worden. Am späten Abend befuhr der Fahrer eines Pkw diese Straße. Er kam in der dortigen Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab und stieß gegen den Anhänger. Durch den Aufprall rollte der Anhänger nach vorn und stieß gegen ein Gebäude. Hierdurch wurden das Eingangstor zum Grundstück sowie die Fassade des Gebäudes beschädigt. Der Gebäudeversicherer zahlte dem Hauseigentümer daraufhin den entstandenen Schaden und verklagte zugleich den Haftpflichtversicherer des Autofahrers auf Schadensersatz.

Berufsgericht gibt Haftpflichtversicherer recht

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem klagenden Gebäudeversicherer kein Schadensersatzanspruch zu. Denn der Schaden sei nicht beim Betrieb des Anhängers eingetreten. Die Haftung aus den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung werde nicht schon durch jede Verursachung eines Schadens begründet, die im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges stehe. Vielmehr trete eine Haftung erst dann ein, wenn ein Schadenereignis dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs auch zugerechnet werden könne, so das Berufungsgericht.

BGH-Richter: Abgestellter Anhänger verwirklicht bereits Gefahrenquelle

Doch die Richter am BGH bewerteten den Sachverhalt anders als das Berufungsgericht und legten den Begriff „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs weit aus. Für die Zurechnung, argumentiert der BGH, komme es nämlich grundsätzlich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Demnach sei ein Schaden bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Wird daher ein auf der Straße abgestellter Anhänger infolge eines Anstoßes durch ein Drittfahrzeug in Bewegung versetzt und beschädigt im Rollvorgang ein Gebäude, verwirklicht sich eine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs, erläuterte der BGH. Auch wenn im konkreten Fall der Fahrer des Pkw den Unfallablauf maßgeblich bestimmt habe, ist das Schadensgeschehen durch den Anhänger (mit)geprägt worden. Der Schaden sei daher schon beim Betrieb des Anhängers entstanden und der Besitzer des Anhängers haftet damit für den entstandenen Schaden, urteilten die Karlsruher Richter. (as)

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