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14. Dezember 2020
Wer haftet für Schäden durch ein brennendes Autowrack?

Wer haftet für Schäden durch ein brennendes Autowrack?

Wer haftet für einen Feuerschaden an einer Lagerhalle, wenn der Brand durch ein nicht mehr fahrtüchtiges, aber noch versichertes Unfallfahrzeug ausgelöst wurde? Darüber stritten ein Gebäudeversicherer und ein Kfz-Haftpflichtversicherer. Geklärt wurde die Auseinandersetzung letztlich erst durch ein Urteil des BGH.

Beschädigt ein Fahrzeug eine Sache, ist in der Regel klar, dass der Halter für den Schaden haftet bzw. seine Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt. Wenn der Schaden jedoch erst verursacht wird, nachdem das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen wurde, ist die Sachlage längst nicht so eindeutig, wie sich dem Streit zweier Versicherer entnehmen lässt. Letztlich musste sich sogar der Bundesgerichtshof (BGH) der Sache annehmen.

Lagerhalle geht in Flammen auf

Ein Auto, das in einem Unfall schwer beschädigt wurde und nicht mehr fahrtüchtig war, wurde von einem Abschleppunternehmen abtransportiert und in eine Lagerhalle gebracht. Dort stand das Autowrack und wurde ab da nicht mehr bewegt. Drei Tage später brannte es in der Lagerhalle.

Gebäudeversicherer fordert Regress

Der Abschleppdienst machte den Schaden bei seinem Gebäudeversicherer geltend. Der regulierte den Schaden, kam aber zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeugwrack den Brand ausgelöst habe. Dementsprechend forderte der Gebäudeversicherer vom Kfz-Versicherer Regress. Der lehnte jedoch ab, da das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt nicht mehr fahrtauglich war und sich auch nicht im öffentlichen Verkehrsraum befunden habe. Der Fall landete vor Gericht.

Prozessverlauf

Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht (OLG) Köln wiesen die Klage des Gebäudeversicherers ab, da der Brand nicht während des Betriebs des Wagens entstanden sei. Im Revisionsverfahren vor dem BGH sah es jedoch anders aus.

Ursächlicher Zusammenhang ist maßgebend

Die Bundesrichter stellten fest, dass es für die Zurechnung der Betriebsgefahr entscheidend sei, ob der Brand in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Bauteil des Fahrzeugs stehe. Rechtlich ergebe sich kein Unterschied, ob der Wagen gefahren oder nur in der Halle gelagert wurde. Abgesichert durch die Kfz-Haftpflicht würden zwar lediglich Schäden, die beim Betrieb eines Fahrzeugs entstünden, jedoch befinde sich das Fahrzeug bereits im Betrieb, sobald sich eine von ihm ausgehende Gefahr auswirke. Dementsprechend sei der Brand durch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs entstanden und der Kfz-Haftpflichtversicherer schadensersatzpflichtig, sofern ein Bauteil des Fahrzeugs den Brand ausgelöst habe.

Verfahrenssache zurückverwiesen

Das Urteil des BGH führt zur Zurückverweisung der Sache an das OLG Köln. Die Richter müssen nun entscheiden, ob sich tatsächlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Bauteil des Fahrzeugs und dem Brand feststellen lässt. (tku)

BGH, Urteil vom 20.10.2020 – VI ZR 319/18

Bild: © NEWS&ART – stock.adobe.com

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