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11. November 2020
Wer muss eine überzahlte Unfallrente zurückerstatten?

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Wer muss eine überzahlte Unfallrente zurückerstatten?

Konto aufgelöst und Restguthaben in Sicherheit gebracht

Nachdem die Deutsche Rentenversicherung bezüglich der Witwerrente auf den Tod des Vaters aufmerksam geworden war und die Zahlungen zurückgefordert hatte, hatte der Sohn das Konto aufgelöst und seine letzten 50 Euro auf ein weiteres von ihm geführtes Konto überwiesen, um sie dem Zugriff der Deutschen Rentenversicherung zu entziehen, welche monatlich abbuchte, um die eigenen Rückforderungen durchzusetzen. Erst durch diese besagte Auflösung des Kontos war die Berufsgenossenschaft darauf aufmerksam geworden, dass etwas nicht stimmte. Schließlich landete der Fall vor Gericht. Der Sohn des Rentners klagte gegen die Forderung der Berufsgenossenschaft. Diese habe keine wirksamen Ansprüche gegen ihn, sondern solle sich an die Bank wenden.

Sohn ist weiterhin in der Zahlungspflicht

Sowohl das erstinstanzliche Sozialgericht als auch das LSG Hessen urteilten jedoch zugunsten der Berufsgenossenschaft. Der Sohn des verstorbenen Versicherten sei verpflichtet, den überzahlten Betrag in Höhe von 1.700 Euro zurückzuzahlen. Das LSG Hessen war überzeugt, dass der Empfänger der Leistungen nicht gegen ein Erstattungsverlangen geschützt sei. Zwar sei der Versicherungsträger gehalten, die erbrachten Zahlungen per Rücküberweisungsanspruch direkt mit dem Kreditinstitut abzuwickeln. Dieses Vorgehen solle jedoch lediglich das Verfahren vereinfachen und entbinde den Leistungsempfänger nicht von seinen Pflichten.

Überprüfungspflicht ist den Banken nicht zumutbar

Das LSG entschied, dass die Zahlungspflicht des Sohnes auch dann weiterbestehe, wenn gegen das Geldinstitut zwar ein vorrangiger Anspruch geltend gemacht werden könne, die Bank sich jedoch erfolgreich auf die Verjährung des Anspruches beruft. Auch könne nicht erwartet werden, dass die Bank die Rentenzahlungen für den Vater auf das Konto des Sohnes mit der Kündigung des alleinigen Kontos des Vaters in Bezug setzt. Eine derartige Überprüfungspflicht sei im Rahmen eines normalen Geschäftsganges nicht praktikabel und somit unzumutbar, urteilte das LSG. Der Sohn muss die 1.700 Euro selbst berappen. (tku)

LSG Hessen, Urteil vom 25.08.2020, Az.: L 3 U 73/19

Bild: © pathdoc – stock.adobe.com

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