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11. November 2020
Wer muss eine überzahlte Unfallrente zurückerstatten?

Wer muss eine überzahlte Unfallrente zurückerstatten?

Überzahlte Renten werden in der Regel einfach vom Konto des Rentners zurückgebucht. Doch was ist, wenn der Rentner verstorben ist, das zu belastende Konto nicht mehr existiert und die Bank die Ansprüche als verjährt ansieht? In so einem verworrenen Fall musste das LSG Hessen nun eine Entscheidung treffen.

Normalerweise werden überzahlte Renten einfach zurücküberwiesen, nachdem der Versicherungsträger die Erstattung von der Bank des Zahlungsempfängers gefordert hat. Das ist schnell erledigt und spart allen beteiligten Nerven. Doch manchmal ist es viel komplizierter. Wenn Angehörige beispielsweise eine Chance wittern, sich an den Rentenzahlungen eines Verstorbenen zu bereichern. In einem derartigen Fall musste letztlich das Landessozialgericht Hessen ein Urteil fällen.

Sohn erhält Unfallrentenzahlungen

Ein Mann bezog eine monatliche Unfallrente in Höhe von 240 Euro. Die wurde jedoch seit Anfang 2011 nicht mehr auf sein eigenes Konto überwiesen, sondern auf das seines Sohnes. Im September desselben Jahres verstarb der Bezieher der Unfallrente jedoch. Vom Tod des Mannes erfuhr die Berufsgenossenschaft erst, als eine monatliche Überweisung auf das Konto des Sohnes scheiterte. Das Konto war aufgelöst worden. Erst die eigenen Nachforschungen der Genossenschaft setzte den Versicherungsträger vom Tod des Versicherten in Kenntnis.

Berufsgenossenschaft fordert 1.700 Euro zurück

Daraufhin wandte sich die Berufsgenossenschaft an den Sohn des Verstorbenen und forderte diesen auf, den ausstehenden Betrag von 1.700 Euro zu begleichen. Der wollte jedoch nicht zahlen, da er der Meinung war, die Bank sei in Wahrheit erstattungspflichtig. Doch wie kam er überhaupt darauf?

Sohn meldet sich bei der Bank

Der Sohn des Verstorbenen hatte die Bank informiert, dass sein Vater verstorben war. Er hatte das Konto seines Vaters bei der Bank gekündigt und dabei erklärt, dass er das Erbe seines Vaters ausschlage. Außerdem wies er die Bank auch an, die Information an den Rentenservice Berlin weiterzuleiten. Da die Rentenzahlungen jedoch mit dem Konto des Sohnes verknüpft waren, versandete das Unterfangen. Bei der Berufsgenossenschaft meldete er sich nie und auch die Witwerrente seines Vaters strich er weiter ein.

Konto aufgelöst und Restguthaben in Sicherheit gebracht

Nachdem die Deutsche Rentenversicherung bezüglich der Witwerrente auf den Tod des Vaters aufmerksam geworden war und die Zahlungen zurückgefordert hatte, hatte der Sohn das Konto aufgelöst und seine letzten 50 Euro auf ein weiteres von ihm geführtes Konto überwiesen, um sie dem Zugriff der Deutschen Rentenversicherung zu entziehen, welche monatlich abbuchte, um die eigenen Rückforderungen durchzusetzen. Erst durch diese besagte Auflösung des Kontos war die Berufsgenossenschaft darauf aufmerksam geworden, dass etwas nicht stimmte. Schließlich landete der Fall vor Gericht. Der Sohn des Rentners klagte gegen die Forderung der Berufsgenossenschaft. Diese habe keine wirksamen Ansprüche gegen ihn, sondern solle sich an die Bank wenden.

Sohn ist weiterhin in der Zahlungspflicht

Sowohl das erstinstanzliche Sozialgericht als auch das LSG Hessen urteilten jedoch zugunsten der Berufsgenossenschaft. Der Sohn des verstorbenen Versicherten sei verpflichtet, den überzahlten Betrag in Höhe von 1.700 Euro zurückzuzahlen. Das LSG Hessen war überzeugt, dass der Empfänger der Leistungen nicht gegen ein Erstattungsverlangen geschützt sei. Zwar sei der Versicherungsträger gehalten, die erbrachten Zahlungen per Rücküberweisungsanspruch direkt mit dem Kreditinstitut abzuwickeln. Dieses Vorgehen solle jedoch lediglich das Verfahren vereinfachen und entbinde den Leistungsempfänger nicht von seinen Pflichten.

Überprüfungspflicht ist den Banken nicht zumutbar

Das LSG entschied, dass die Zahlungspflicht des Sohnes auch dann weiterbestehe, wenn gegen das Geldinstitut zwar ein vorrangiger Anspruch geltend gemacht werden könne, die Bank sich jedoch erfolgreich auf die Verjährung des Anspruches beruft. Auch könne nicht erwartet werden, dass die Bank die Rentenzahlungen für den Vater auf das Konto des Sohnes mit der Kündigung des alleinigen Kontos des Vaters in Bezug setzt. Eine derartige Überprüfungspflicht sei im Rahmen eines normalen Geschäftsganges nicht praktikabel und somit unzumutbar, urteilte das LSG. Der Sohn muss die 1.700 Euro selbst berappen. (tku)

LSG Hessen, Urteil vom 25.08.2020, Az.: L 3 U 73/19

Bild: © pathdoc – stock.adobe.com

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