Ein Arikel von Dr. Frank Baumann, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Hoppenberg
Das OLG Köln hat sich im Rahmen seines Urteils vom 11.03.2026 (Az. 6 U 63/25) mit der Frage beschäftigt, ob ein Versicherungsmakler mit der Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ werben darf. Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Versicherungsmaklers mit der Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ irreführend sein kann, wenn sie geeignet ist, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher den unzutreffenden Eindruck vollständiger persönlicher und finanzieller Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft zu erwecken.
Transparenzpflicht bei Makler-Webauftritten
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsmakler auf seiner Website mit den Worten „Unabhängiger Versicherungsmakler deutschlandweit“ geworben. Er beantwortete auf seiner Website die Frage „Wie begründen wir unsere Unabhängigkeit als Versicherungsmakler?“ unter anderem mit dem Hinweis auf eine fehlende Beteiligung eines Versicherers an dem Versicherungsmakler und dem Hinweis darauf, dass man zu 100% selbstbestimmt sei. Der Makler stellte ferner kurz Unterschiede zwischen einem Versicherungsmakler und einem Versicherungsberater oder Honorarberater dar.
Dies reichte dem OLG Köln allerdings für eine ausreichende und umfassende Information des Durchschnittsverbrauchers nicht aus. Es führte aus, dass eine Irreführung jedenfalls dann in Betracht komme, wenn dem informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher beim Lesen des Internetauftritts nicht sofort klarstellend und die Werbeaussage relativierend vor Augen geführt werde, dass der Versicherungsmakler über Provisionen durch Versicherer und nur Versicherungsberater unmittelbar von dem Kunden selbst bezahlt würden. Erforderlich sei dabei, dass etwaige Angaben zur Provisionszahlung durch Versicherer drucktechnisch hervorgehoben würden und nicht weniger auffallend gestaltet sein dürften als eine blickfangmäßig hervorgehobene Werbeaussage zur Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers gleich zu Beginn des Internetauftritts.
Unterschiede zwischen den Vermittlertypen oft unklar
Das OLG Köln hat in seinem Urteil klargestellt, dass es für die Einordnung des Verbraucherverständnisses irrelevant sei, wann ein Versicherungsvermittler als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler im Sinne des § 34d GewO tätig werde. Selbst dem informierten Verbraucher seien nämlich die Unterschiede zwischen einem Versicherungsvertreter, einem Versicherungsmakler und/oder einem Versicherungsberater nicht bekannt. Es komme im Übrigen weder auf die rechtliche Ausgestaltung der Stellung des Versicherungsmaklers gegenüber der des Versicherungsvertreters – gar unter Ausblendung des Berufsbildes des Versicherungsberaters – an noch darauf, ob der Versicherungsmakler sein Gewerbe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausübe, sondern allein auf die Sicht der Angesprochenen im jeweiligen Einzelfall. Der angesprochene Verbraucher werde die hervorgehobene Werbung mit „Unabhängigkeit“ allerdings als Besonderheit und Vorteil der von dem Versicherungsmakler angebotenen Maklertätigkeit gegenüber den Angeboten anderer Versicherungsmakler verstehen.
Das OLG Köln sieht ferner Darstellungen auf der Website eines Versicherungsmaklers als kritisch an, die bei dem Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen, der Versicherungsmakler werde zunächst als Versicherungsberater tätig und anschließend, nach Auffinden der passenden Versicherung, als Versicherungsvermittler.
Vorsicht bei der Darstellung von Provisionen
Damit reiht sich das Urteil des OLG Köln im Ergebnis in eine Reihe von Entscheidungen verschiedener Gerichte ein, die in der Werbung mit der Bezeichnung als „unabhängiger Versicherungsmakler“ ebenfalls ein wettbewerbswidriges Verhalten des Versicherungsmaklers und den dort zu entscheidenden Umständen gesehen haben (OLG Dresden vom 28.10.2025, Az. 14 U 1740/24; OLG München vom 16.01.2020, Az. 29 U 1834/18; LG Bremen vom 11.07.2023, Az. 9 O 1081/22; OLG Köln vom 07.02.2024, Az. 6 U 103/23).
Man wird zur Kenntnis nehmen müssen, dass die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung die Werbung eines Versicherungsmaklers mit der „Unabhängigkeit“ beanstandet, wenn der Versicherungsmakler nicht in dem gleichen Maße auf den Erhalt einer Provision/Courtage durch den Versicherer im Falle der Vermittlung eines Versicherungsvertrags hinweist, wie er für die Unabhängigkeit seiner Tätigkeit wirbt. Aus Sicht der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung spielt es für die Beantwortung der Frage, ob eine Irreführung des Durchschnittsverbrauchers vorliegt, keine Rolle, dass es sich bei dem Versicherungsmakler nach der ständigen versicherungsrechtlichen Rechtsprechung um den treuhänderähnlichen Sachwalter seines Kunden handelt. Vielmehr spricht schon der Umstand, dass der Versicherungsmakler über die Provision/Courtage durch den Versicherer vergütet wird, selbst dann nach der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung gegen dessen Unabhängigkeit, wenn die Versicherungsprämie eine dem Versicherungsmakler gezahlte Provision/Courtage beinhaltet und somit der Versicherungsnehmer wirtschaftlich den Versicherungsmakler bezahlt.
Wer demzufolge als Versicherungsmakler mit der Unabhängigkeit werben will, der muss den von ihm angesprochenen Adressaten zumindest mit der gleichen Intensität verdeutlichen, dass er trotz seiner Werbung mit der Unabhängigkeit durch den Versicherer in Form einer Provision/Courtage vergütet wird. Dabei wird es nicht nur darauf ankommen, dass der Durchschnittsverbraucher diese Information auf eine ähnlich plakative Art wie Information über die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers erhält, sondern sie wird auch in einer räumlichen Nähe zu der Werbung mit der Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers stehen müssen. Je länger der Durchschnittsverbraucher auf der Website scrollen muss, um zu der Information zu gelangen, dass der Versicherungsmakler durch den Versicherer in Form einer Courtage/Provision bezahlt wird, umso eher wird ein irreführendes Verhalten bejaht werden. Auch wenn das OLG Köln in seinem aktuellen Urteil Lösungsmöglichkeiten für eine Werbung mit der Unabhängigkeit durchaus aufgezeigt hat, bleibt sie doch ein „Minenfeld“ für den Versicherungsmakler.
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