Ein gemeinnütziger Verein, der überwiegend in der Flüchtlingshilfe tätig ist, hatte im Zuge der Kündigung eines Mitarbeiters Kenntnis von einem über WhatsApp geführten Chat erlangt, an dem der technische Leiter des Vereins, eine weitere Beschäftigte und der Gekündigte beteiligt waren. Teil der Kommunikation waren auch menschenverachtende Aussagen über Geflüchtete sowie herabwürdigende Statements über Helferinnen und Helfer.
Arbeitnehmer klagt gegen Kündigung
Der Verein nahm diesen Vorfall zum Anlass, um den technischen Leiter fristgemäß zu kündigen. Der Mann wollte die Kündigung nicht ohne Weiteres akzeptieren und klagte vor dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel. Dort bekam er Recht und auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg konnte er sich durchsetzen.
Zweifelsfrei vertrauliche Kommunikation
Die Kündigung war nach Überzeugung des LAG unzulässig und ist somit unwirksam. Zwar sei eine gerichtliche Verwertung der gefallenen Äußerungen im Verfahren zulässig. Eine Pflichtverletzung, die die Kündigung rechtfertigen würde, könne jedoch nicht festgestellt werden. Eine vertrauliche Kommunikation – wie im Falle des WhatsApp-Chats – falle unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Bei dem Chat handele es sich zweifelsfrei um eine solche vertrauliche Kommunikation, da der Austausch in einem sehr kleinen Kreis mit privaten Handys erfolgt sei und erkennbar nicht auf die Weitergabe an Dritte ausgerichtet war.
Keine besonderen Loyalitätspflichten
Auch eine fehlende Eignung für die Tätigkeit konnte das LAG nicht feststellen, da der technische Leiter keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben wahrzunehmen habe. Aus diesem Grund unterliege der Mann keinen besonderen Loyalitätspflichten, gegen die er verstoßen haben könnte. Auf das Fehlen des erforderlichen Mindestmaßes an Verfassungstreue, das von Bedeutung sei, wenn man den Verein als Teil des öffentlichen Dienstes betrachte, könne allein aufgrund dieser vertraulichen Äußerungen nicht geschlossen werden, befand das Gericht.
Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Das LAG hat das Arbeitsverhältnis jedoch auf Antrag des Vereins gegen Zahlung einer Abfindung dennoch aufgelöst. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweise möglichen gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses lägen hier vor. Es sei im Sinne des § 9 Kündigungsschutzgesetz keine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit mehr zu erwarten. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht jedoch zugelassen. (tku)
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.07.2021 – 21 Sa 1291/20
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