Eltern hatten ihre Söhne als Erben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter jedoch einem Sohn ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Nachdem auch die Mutter verstorben war, machte einer seiner Brüder daher gegen den beschenkten Sohn zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend. Ein Vergleich führte daraufhin dazu, dass der beschenkte Sohn zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung leistete. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Kläger zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung.
Für diese Zahlung wollte er rückwirkend eine steuermindernde Berücksichtigung bei der Besteuerung der von der Mutter erhaltenen Schenkung. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Der beschenkte Sohn klagte dagegen und bekam vom Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof (BFH) nun Recht.
Denn nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten, die das Geschenkte sichern sollen. Deshalb können sie steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden. Ein bereits ergangener Schenkungsteuerbescheid sei entsprechend zu ändern, so der BFH.
BFH, Urteil vom 06.05.2021, Az.: II R 24/19
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