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14. November 2019
Zu langsam gezogen: Bleivergiftung ist keine Berufskrankheit

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Zu langsam gezogen: Bleivergiftung ist keine Berufskrankheit

Absolute Ausschlussfrist abgelaufen

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage des Polizisten im Ruhestand jedoch ab. Zwar sei es durchaus denkbar, dass der vorgebrachte Fall zuträfe und die Vergiftung durch eine mangelnde Belüftung am Schießstand zustande kam, aber die gesetzliche Meldefrist für Berufskrankheiten sei abgelaufen. So müssen Berufskrankheiten innerhalb von zehn Jahren gemeldet werden, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie sichtbar werden und eine Diagnose der Krankheit möglich wäre. Diese gesetzliche Frist sei dem Umstand geschuldet, dass nach Ablauf eines Jahrzehnts ein kausaler Zusammenhang zwischen Dienst und Krankheit nicht mehr nachgewiesen werden könne.

Im konkreten Fall haben die Symptome unverändert seit 2002 bestanden und die Diagnose hätte zweifellos spätestens ab 2003 gestellt werden können, so dass Gericht. Damit sei die gesetzliche Frist, gemäß Urteilsspruch, längst abgelaufen.

Relative Ausschlussfrist ebenfalls abgelaufen

Selbst wenn die besagte absolute Ausschlussfrist jedoch nicht bereits verstrichen wäre, hätte die relative Ausschlussfrist eine Anerkennung als Berufskrankheit unmöglich gemacht. Denn der Geschädigte hatte selbst angegeben, dass er seit 2010 Kenntnis von einer erhöhten Schwermetallbelastung in seinem Organismus hatte. Hinzu kam, dass seit 2015 Pressemeldungen vorlagen, die über den Zusammenhang zwischen schlechter Belüftung und hoher Schwermetallkonzentration in der Luft berichteten. Nachdem er diese zur Kenntnis genommen hatte, hätte der Polizist im Ruhestand innerhalb von drei Monaten eine Meldung zur Berufskrankheit abgeben müssen.

Gegen das Urteil kann Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. (tku)

VG Berlin, Urteil vom 11.11.2019, Az.: 5 K 143.17

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