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14. November 2019
Zu langsam gezogen: Bleivergiftung ist keine Berufskrankheit

Zu langsam gezogen: Bleivergiftung ist keine Berufskrankheit

Ein mittlerweile in den Ruhestand versetzter Polizist bekommt für eine Schwermetallvergiftung, die er sich unter Umständen an einem schlecht belüfteten Schießstand eingehandelt hat, keine Anerkennung als Berufskrankheit. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem aktuellen Urteil.

Grundsätzlich handelt es sich bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die aus der beruflichen Tätigkeit resultiert, um eine Berufskrankheit. Ein Polizist, der zuletzt als Polizeioberkommissar für das Land Berlin tätig war, wollte eine bei ihm diagnostizierte Schwermetallvergiftung als Berufskrankheit anerkennen lassen. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat seine Klage gegen die Untätigkeit seines ehemaligen Arbeitgebers jedoch abgewiesen.

Schwermetallvergiftung wegen mangelnder Belüftung

Der mittlerweile 54-Jährige hatte angegeben, dass seine Tätigkeit auf einem Schießstand der Berliner Polizei zu einer Schwermetallvergiftung geführt hätte. Der Schießstand sei nicht ausreichend belüftet gewesen und ursächlich dafür, dass er seit dem Frühjahr 2003 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, im Jahre 2008, dienstunfähig war.

Polizeipräsidium bleibt untätig

Im April 2016 wandte sich der ehemalige Polizist an den Polizeipräsidenten und machte eine Dienstunfallanzeige. Als Unfallzeitpunkt gab er darin das Jahr 2004 an. Das Polizeipräsidium entschied jedoch nicht über die Dienstunfallanzeige, worauf der Geschädigte eine Untätigkeitsklage erhob.

Absolute Ausschlussfrist abgelaufen

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage des Polizisten im Ruhestand jedoch ab. Zwar sei es durchaus denkbar, dass der vorgebrachte Fall zuträfe und die Vergiftung durch eine mangelnde Belüftung am Schießstand zustande kam, aber die gesetzliche Meldefrist für Berufskrankheiten sei abgelaufen. So müssen Berufskrankheiten innerhalb von zehn Jahren gemeldet werden, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie sichtbar werden und eine Diagnose der Krankheit möglich wäre. Diese gesetzliche Frist sei dem Umstand geschuldet, dass nach Ablauf eines Jahrzehnts ein kausaler Zusammenhang zwischen Dienst und Krankheit nicht mehr nachgewiesen werden könne.

Im konkreten Fall haben die Symptome unverändert seit 2002 bestanden und die Diagnose hätte zweifellos spätestens ab 2003 gestellt werden können, so dass Gericht. Damit sei die gesetzliche Frist, gemäß Urteilsspruch, längst abgelaufen.

Relative Ausschlussfrist ebenfalls abgelaufen

Selbst wenn die besagte absolute Ausschlussfrist jedoch nicht bereits verstrichen wäre, hätte die relative Ausschlussfrist eine Anerkennung als Berufskrankheit unmöglich gemacht. Denn der Geschädigte hatte selbst angegeben, dass er seit 2010 Kenntnis von einer erhöhten Schwermetallbelastung in seinem Organismus hatte. Hinzu kam, dass seit 2015 Pressemeldungen vorlagen, die über den Zusammenhang zwischen schlechter Belüftung und hoher Schwermetallkonzentration in der Luft berichteten. Nachdem er diese zur Kenntnis genommen hatte, hätte der Polizist im Ruhestand innerhalb von drei Monaten eine Meldung zur Berufskrankheit abgeben müssen.

Gegen das Urteil kann Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. (tku)

VG Berlin, Urteil vom 11.11.2019, Az.: 5 K 143.17

Bild: © Nicolas Viard – stock.adobe.com